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bhoenoch [HINWEISE ZUM WALDUMBAU (Richtlinie Forst 2019 – Teil A)]
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bhoenoch [HINWEISE ZUM WALDUMBAU (Richtlinie Forst 2019 – Teil A)]
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 %%Bisher musste bei einem Antrag zum Waldumbau gemäß Nr. 7.1.1 des Merkblattes zur Richtlinie ein max. 6 Monate alter Grundbuchauszug vorgelegt werden, worin die Eigentumsverhältnisse des Antragstellers an den betroffenen Flurstück(en) nachgewiesen werden mussten. Diese Vorgabe entfällt zukünftig. Ein Grundbuchauszug muss nicht mehr vorgelegt werden. Die Merkblätter werden demnächst entsprechend geändert.%% %%Bisher musste bei einem Antrag zum Waldumbau gemäß Nr. 7.1.1 des Merkblattes zur Richtlinie ein max. 6 Monate alter Grundbuchauszug vorgelegt werden, worin die Eigentumsverhältnisse des Antragstellers an den betroffenen Flurstück(en) nachgewiesen werden mussten. Diese Vorgabe entfällt zukünftig. Ein Grundbuchauszug muss nicht mehr vorgelegt werden. Die Merkblätter werden demnächst entsprechend geändert.%%
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 +**__Förderung Waldumbau - Stand02.02.2023__**\\ %%(Richtlinie Forst 2019 vom 31.07.2019)%%\\ %% %%\\ %%Die seit 2019 geltenden Ausnahmeregeln bei der Förderung des Waldumbaus wurden per Erlass um das Jahr 2023 verlängert. Dies betrifft insbesondere folgende Zuwendungs-Voraussetzungen:%%\\ %% %%\\ %%‒ Die %%**geltenden förderfähigen Förderhöchstsätze (außer Kulturpflege) werden weiterhin ausgesetzt.**%% Eine Kappung der Kosten entfällt somit. Es gelten die tatsächlich nachgewiesenen Kosten.%%\\ %% %%\\ %%Siehe auch den folgenden Erlass des zuständigen Ministeriums:%%\\ %% %%\\ {{:bwl_recht_politik:foerderung:richtlinien:betriebsw_foerder_rl_st:betriebsw_foerd_st_fp6402:2022.12.20_erl.mwl-aussetzung_zuwendungsfaehige_h��chstbetraege_waldumbau.pdf|2022.12.20_Erl.MWL-Aussetzung_zuwendungsfähige_Höchstbeträge_Waldumbau.pdf }}\\ %%‒ Von %%**0 ha bis 100 ha muss weiterhin kein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan**%% vorgelegt werden.%%\\ %% %%\\ %%‒** %%Ab 100 ha bis 500 ha ist weiterhin nur ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan**%% vorzulegen.%%\\ %% %%\\ %%‒ %%**Ab 500 ha muss eine Forsteinrichtung oder etwas Gleichwertiges**%% vorgelegt werden.%%\\ %% %%\\ %%Siehe auch den Erlass des zuständigen Ministeriums (als PDF im Anhang):%%\\ %% %%\\ {{:bwl_recht_politik:foerderung:richtlinien:betriebsw_foerder_rl_st:betriebsw_foerd_st_fp6402:2023.01.27_erl.mwl_aend._der_zuwendungsvoraussetz._zur_vorlage_der_waldbewirtschaftungspl._waldumbau.pdf|2023.01.27_Erl.MWL_Änd._der_Zuwendungsvoraussetz._zur_Vorlage_der_Waldbewirtschaftungspl._Waldumbau.pdf}}\\ %% %%\\ **__Förderung Waldumbau - Stand 02.02.2023__**\\ %%(Planungen für die neue EU-Förderperiode)%%\\ %% %%\\ %%In 2023 wird die Waldumbau-Richtlinie überarbeitet. Es ist beabsichtigt die neue Richtlinie bzw. die überarbeiteten Waldumbau-Fördertatbestände in 2024 in Kraft zu setzen.%%\\ %% %%\\ %%Weiterhin geplant in diesem Zuge ist es, einen neuen Fördertatbestand der „Jungbestandspflege“ einzuführen. Dafür hat sich der Waldbesitzerverband erfolgreich eingesetzt. Details, wie bspw. Förderhöhe stehen für diese neue Maßnahme allerdings noch nicht fest.%%