Forstliche Förderung in Sachsen-Anhalt

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Richtlinie Forst - Naturnahe Waldbewirtschaftung (Waldumbau) FP 6402

Über dieses Förderprogramm können verschiedene Unterstützungen beantragt und abgerufen werden. Besonders die Anpassung an sich verändernde klimatische Voraussetzungen wird hier gefördert. Konkret bedeutet das, dass dort die Anlage von Kulturen und deren Pflege gefördert werden. Die notwendigen Unterlagen und Referenzen sind im Folgenden aufgelistet und verfügbar:

Merkblatt - FP 6402

Antrag auf Gewährung einer Zuwendung - (Förderantrag) - FP 6402

Anlage 1A - Vorhabenbeschreibung für die Kulturbegründung, Zaunbau und Nachbesserung Richtlinie Waldbau - FP 6402

Anlage 1B - Vorhabenbeschreibung Kulturpflege Richtlinie Waldbau - FP 6402

Anlage 2 - Flurstück- und Flächenverzeichnis FP 6402

Erklärung zur kontrafaktische Fallkonstellation(Großunternehmer, Kommunen) - FP 6402

KMU-Erklärung

Informationsblatt

Zahlungsantrag

Richtlinie - FP 6402 [1]

Naturnahe Waldbewirtschaftung bedeutet, dass etwaige, regionale Klimaszenarien genauso in die Vor-Ort-Betrachtung einbezogen werden, wie die standörtlichen Begebenheiten. Daher ist für die Anlage einer geförderten Kultur die Standortsformengruppe () anzugeben. Die Definition der Standortsformengruppe ist ebenso komplex, wie der Weg zur Identifikation dieser auf der Fläche.

Das Landeszentrum Waldbetreibt zur Überwindung dieser Problematik das Geoportal. Dort kann, wenn diese Information nicht bereits bekannt ist, u.a. die gewünschte Fläche über das Luftbild gefunden werden und per Klick auf die Fläche die Standortsinformationen angezeigt und abgelesen werden. Die Art der Kartendarstellung kann im Reiter Hintergrundkarten eingestellt werden. Weiterhin können unter dem Reiter „Landesamt für Naturschutz, Informationen zum jeweiligen „Schutzsstatus“ der Fläche gefunden werden (Vogelschutzgebiet, FFH-Gebiet, NSG, etc.). Nähere Informationen zum Umgang mit dem Geoportal finden sie hier.

Vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan; bisher musste als Zuwendungsvoraussetzung bei einer Forstbetriebsgröße ab 30 ha bis 500 ha ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan, größer als 100 ha eine Forsteinrichtung oder etwas gleichwertiges vorgelegt werden.

Ab den nächsten Antragstichtagen am 30.06.2020 (Herbstaufforstungen 2020) und 31.08.2020 (Frühjahrsaufforstungen 2021) soll gelten, dass

▪ ab 100 ha (bisher ab 30 ha) bis 500 ha ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan

(Achtung die Regelung ist noch nicht veröffentlicht! Voraussichtliche Verkündung soll Anfang Juni 2020 erfolgen),

▪ ab 500 ha eine Forsteinrichtung oder etwas gleichwertiges vorgelegt werden müssen.

▪ oder alternativ ein Zertifizierungsnachweis (siehe Richtlinie Forst 2019 – Teil A Nr.7.2), wenn Forstbetriebe ab 100 ha bzw. 500 ha bspw. bei PEFC, FSC o.ä. teilnehmen. Die Kopie der Zertifizierungsurkunde reicht aus; ein vereinfachter Waldbewirtschaftungsplan oder eine Forsteinrichtung muss dann nicht zusätzlich vorgelegt werden!

‒ Weiterhin ist geplant, dass die vorstehenden Zuwendungsvoraussetzungen auch für die Förderung der Waldumweltmaßnahmen (Biotopbäume, Totholz usw.) gelten sollen.