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bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:rechte_und_pflichten_des_we:verkehrssicherungspflicht:verkehrssicherungspflicht_bahn [2021/01/14 10:05] sboelsing angelegt |
bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:rechte_und_pflichten_des_we:verkehrssicherungspflicht:verkehrssicherungspflicht_bahn [2021/08/11 08:45] (aktuell) sboelsing |
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- | ====== Verkehrssischerungspflicht an Bahnlinien ====== | + | ====== Verkehrssischerungspflicht an Bahnlinien |
- | •%% %%Änderung des Eisenbahngesetzes | + | In den letzten Jahren haben umgestürzte Bäume sowie Äste und Kronenteile auf den Trassen oder in den Oberleitungen zum Teil erhebliche Störungen des Eisenbahnbetriebs verursacht. Die Bundesregierung möchte den Eisenbahnbetrieb besser vor Störungen durch umstürzende Bäume schützen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) konnte mit der Änderung des Allgemeinen |
- | Kabinettbeschluss: | + | Am 1. Juli trat das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich in Kraft, das Waldeigentümer in Bezug auf die Vegetationskontrolle betrifft. |
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- | In den letzten Jahren haben umgestürzte Bäume sowie Äste und Kronenteile auf den Trassen oder in den Oberleitungen | + | |
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- | zum Teil erhebliche Störungen des Eisenbahnbetriebs verursacht. Die Bundesregierung möchte den Eisenbahnbetrieb | + | |
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- | besser vor Störungen durch umstürzende Bäume schützen. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) | + | |
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- | konnte mit der Änderung | + | |
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- | von Bahntrassen eine wichtige Einigung erzielen. | + | |
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- | Der Gesetzentwurf wurde heute vom Bundeskabinett beschlossen. | + | |
Folgende Regelungen sind unter anderem vorgesehen: | Folgende Regelungen sind unter anderem vorgesehen: | ||
- | •%% %%Der Baumeigentümer ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, | + | * Der Baumeigentümer ist im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, |
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- | innerhalb eines 50 Meter breiten Streifens auf beiden Seiten der Gleise, die geeigneten, erforderlichen und zumutbaren | + | |
- | + | * Für an Bahnstrecken anliegende Waldeigentümer sind hier die in Artikel 1 neu geschaffenen Bestimmungen der §§ 24 und 24a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) relevant. §24 normiert die Verkehrssicherungspflicht | |
- | Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die Sicherheit des Schienenverkehrs oder andere Rechtsgüter durch | + | |
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- | umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste, sonstige Vegetation oder durch Zäune, | + | |
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- | Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen abzuwehren. | + | |
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- | •%% %%Wichtig für Waldeigentümer: | + | |
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- | Eine Pflicht zur (vorsorglichen) Entnahme oder Kappung von gesunden Bäumen, nur, | + | |
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- | weil diese etwa einer naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdeteren Baumart angehören („potenzielle“ Gefahr), | + | |
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- | wird dadurch nicht begründet. | + | |
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- | Zudem sind darüber hinausgehende Maßnahmen weiterhin nur mit Zustimmung | + | |
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- | des Grundeigentümers möglich: Soweit der Eisenbahnbetreiber weitergehende Maßnahmen für erforderlich hält, | + | |
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- | muss er diese – wie bisher – mit dem Baumeigentümer zivilrechtlich vereinbaren, | + | |
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- | •%% %%Gesetzliche Beteiligungsrechte für betroffene Wald-/ | + | |
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- | Der Eisenbahnbetreiber soll verpflichtet werden, | + | |
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- | betroffenen Wald-/ | + | |
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- | das Ergebnis mitzuteilen und – sofern gewünscht – Einsicht in die bei vorangegangenen Sichtungen angefertigten | + | |
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- | Dokumentationen über sein Grundstück betreffenden Aufzeichnungen zu gewähren. | + | |
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- | •%% %%Neue Rechte | + | |
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- | Mit der Neuregelung wird der Eisenbahnbetreiber zu regelmäßigen Vegetationskontrollen auch auf Drittgrundstücken verpflichtet. | + | |
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- | Vorgesehen ist eine visuelle Beurteilung von Bäumen | + | |
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- | vom Boden aus. Hierzu erhält er ein Betretungsrecht. | + | |
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- | Bei der Vegetationskontrolle | + | |
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- | durch umsturzgefährdete Bäume, herausbrechende oder herabstürzende Äste oder sonstige Vegetation oder durch Zäune, | + | |
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- | Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen | + | |
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- | Dabei festgestellte Gefahren sind zu kennzeichnen und dem Grundeigentümer mitzuteilen. | + | |
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- | Ferner soll der Eisenbahnbetreiber – im Rahmen einer längerfristigen Gefahrenvorsorge – auch auf Bäume hinweisen, | + | |
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- | bei denen eine konkrete Gefahr | + | |
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- | aber eine Gefährdung aufgrund bestimmter Anhaltspunkte (mittelfristig) zu besorgen ist („Sorgenbäume“). | + | |
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- | Dies soll es dem Waldeigentümer | + | |
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- | •%% %%Bei Gefahr im Verzug für die Sicherheit des Schienenverkehrs ist der Eisenbahnbetreiber verpflichtet, | + | |
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- | Umsturzgefährdete Bäume sind dabei möglichst bestands- und holzwertschonend zu fällen; eingeschlagene Bäume sind | + | |
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- | dem Baum- bzw. Waldeigentümer zu belassen. Ein Ersatzanspruch hinsichtlich der entgangenen Zuwachsleistung beseitigter Bäume besteht nicht. | + | |
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- | Der Baumeigentümer hat die Beseitigung umsturzgefährdeter Bäume zu dulden und die dabei entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. | + | |
- | Er kann die erforderlichen Maßnahmen gegebenenfalls auch selbst durchführen, | + | ===== Quelle: |
- | um beispielsweise notwendige Streckensperrung und Stromabschaltungen zu ermöglichen. | + | {{: |