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+ | Ab einer in den Landesjagdgesetzen konkret festgelegten zusammenhängenden Flächengröße (i.d.R. 75 ha) liegt ein Eigenjagdbezirk vor, d.h. der Eigentümer verfügt nicht nur über das Jagdrecht, sondern auch das Jagdausübungsrecht auf seiner Fläche. Wird diese Mindestgröße nicht erreicht, ist der Grundbesitzer automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Nur so kann sicher gestellt werden, dass die Jagdreviere eine Größe erreichen, die eine waidgerechte und gesetzeskonforme Jagdausübung ermöglichen. Die Jagdgenossenschaft wiederum übernimmt gemeinschaftlich für ihre Mitglieder die mit dem Besitz des Jagdrechts verbunden Aufgaben wie z.B. die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes oder die Bestimmung der Verwendung der Einnahmen aus der Verpachtung der Jagd. | ||
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+ | Oberstes Organ der Jagdgenossenschaft ist die Jagdgenossenschaftsversammlung. Sie wählt den Jagdvorstand, | ||
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+ | Auf Länderebene werden die Interessen der [[/ | ||
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+ | Jagdgenossenschaften kommen auch für Wildschäden auf den Mitgliedsflächen auf, es sei denn sie haben diese Verantwortung üblicherweise an den Jagdpächter weiter gegeben. Wildschäden treten sowohl auf land- als auch auf forstwirtschaftlichen Flächen auf. Im Wald können dieses beispielsweise Schälschäden, | ||
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+ | Während die Erstattung landwirtschaftlicher Schäden anerkannt ist und unproblematisch abgewickelt wird, werden Schäden auf Waldflächen in der Regel nicht ausgeglichen. Ein Grund dafür ist die relativ schwierige Bemessung eines Schadens, da die Mindereinnahmen oder Zuwachsverluste letztlich erst bei der Holzernte zu Buche schlagen, meist aber Jahrzehnte früher verursacht wurden. Siehe hierzu auch [[/ | ||
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+ | Jagdgenossenschaft können in solchen Fällen zwischen dem geschädigten Waldeigentümer und dem Jagdpächter vermitteln und versuchen eine gütliche Einigung herbeizuführen. | ||
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