Zur Erfüllung der unten genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.
Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.
Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben eines Verbandes sein:
Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das Wasserverbandsgesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über:
Verbandsmitglieder sind in der Regel die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Jeder, der nicht freiwillig Mitglied im Verband bei der Errichtung wurde und dennoch einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsarbeit hat, ist zur Mitgliedschaft heranzuziehen. Da im Grunde jeder Grundstückseigentümer im Verbandsgebiets Vorteile aus der Arbeit des Verbandes zieht (Entwässerung, Instandhaltung von Gräben, Wegen usw.) ist er daher auch zwangsweise Mitglied im Verband und hat die entsprechenden Beiträge gemäß Satzung zu entrichten.
Als Mitglied ist man aber nicht der Willkür des Verbandsvorstandes ausgesetzt. Mindestens einmal pro Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung eine Mitsprache über Inhalte, Aufgaben und Vorstandswahlen möglich sind.
Quellen:
https://www.wasserverbandstag.de/verbaende/wasser-und-bodenverbaende.html
Wasserverbandsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/WVG.pdf
Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WasVerbGAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true