Die Besteuerung von Forstbetrieben weist gegenüber der Besteuerung von Wirtschaftsunternehmern anderer Wirtschaftszweige einige Besonderheiten auf. Dabei gibt es Regelungen, die sich insbesondere auf die Betriebsgröße und den jährlichen Nutzungssatz beziehen. Der jährliche Nutzungssatz wird vom Finanzamt alle 10 Jahre auf Basis eines Betriebsgutachtens oder Betriebswerks festgelegt. Diese Festlegung muss der Waldbesitzer selbst beantragen. Liegt kein anerkannter Nutzungssatz vor, nimmt das Finanzamt bei Bedarf einen pauschalen Nutzungssatz an, der auch zu Ungunsten des Waldbesitzers ausfallen kann.
Folgende Grenzen der Gesamtwaldfläche eines Waldbesitzers sind relevant:
Ab 5 ha Größe oder bei besonders wertvollen Beständen
ist ein Jahresabschluss zur Gewinnermittlung und als Basis für die Steuererklärung zu erstellen.
In der Steuererklärung ist eine entsprechende Angabe zu machen. Geschieht dies nicht, kann versuchte Steuerhinterziehung unterstellt werden.
Weniger als 50 ha Größe
Die Betriebsausgabenpauschale gemäß § 51 EStDV (Einkommenssteuerdurchführungsverordnung) kann genutzt werden, wenn der Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt und keine Bilanz aufgestellt wird.
Es wird ein Nutzungssatz von 5,0 Erntefestmeter o. R. je Hektar und Jahr festgesetzt, wenn vom Waldbesitzer kein Nutzungssatz beantragt wurde.
Die Betriebsausgabenpauschale bedeutet im Einzelnen:
Die pauschalen Betriebsausgaben belaufen sich auf 55% der Einnahmen aus dem Verkauf des genutzten Holzes, bei Verkäufen auf dem Stock auf 20%. Sind Waldbesitzer von Einschlagsbeschränkungen des
Forstschädenausgleichsgesetzesbetroffen oder halten sich freiwillig daran, so werden die Pauschsätze von 55% auf 90% bzw. von 20% auf 65% erhöht.
Zusätzlich zu diesen Pauschalen können Ausgaben für Wiederaufforstungen vom Gewinn abgezogen werden.
Die Betriebsausgabenpauschale kann immer nur für ein Wirtschaftsjahr und für den ganzen Forstbetrieb beantragt werden.
Zur Summe der Einnahmen aus dem Holzverkauf zählen auch direkt mit dem verkauften Holz in Verbindung stehende Zahlungen wie z.B. Entschädigungen. Alle weiteren Einnahmen des Forstbetriebs z.B. durch den Verkauf von Schmuckreisig oder die Auszahlung von Jagdpachteinnahmen zählen nicht dazu.
Weiterhin gibt es steuerliche Vergünstigungen, wenn der vom Finanzamt anerkannte jährliche Nutzungssatz überschritten wird. Diese wird damit begründet, dass insbesondere kleinere Forstbetriebe aussetzend wirtschaften, d.h. sie erzielen nicht jedes Jahr Einnahmen aus ihrem Wald, sondern z.B. nur einmal in zehn Jahren, wenn eine Durchforstung durchgeführt wird. Dieses würde ihre Steuerlast für das Jahr der Einkünfte wegen der progressiven Steuersätze unverhältnismäßig erhöhen. Dem wird durch verminderte Steuersätze gegen gesteuert.
Nutzungen aus wirtschaftlichen Gründen außerhalb des Nutzungssatzes werden nach der
Fünftelregelung besteuert.
Steuerermäßigung von 50% gem. § 34b EStG bei Kalamitätsnutzung: Bei Kalamitätsnutzungen wird der halbe durchschnittliche Steuersatz für die Erlöse aus dem Verkauf des Kalamitätsholzes angesetzt, wenn
der Schaden dem Finanzamt vorangemeldet worden ist und
nach der Aufarbeitung die tatsächliche Menge dem Finanzamt gemeldet wurde.
Steuerermäßigung von 75% gem. § 34b EStG bei Kalamitätsnutzung. Bei Kalamitätsnutzungen wird der geviertelte durchschnittliche Steuersatz für die Erlöse aus dem Verkauf des Kalamitätsholzes angesetzt, wenn
der Schaden dem Finanzamt vorangemeldet worden ist,
nach der Aufarbeitung die tatsächliche Menge dem Finanzamt gemeldet wurde,
ein vom Finanzamt anerkannter Nutzungssatz vorliegt und
die Schadholzmenge den anerkannten Nutzungssatz übersteigt.
Kalamitätsfolgehiebe: Unter Umständen sind die nach der Kalamität stehen gebliebenen Bestandsreste aus fortwirtschaftlichen Gründen zu schlagen (sog. Kalamitätsfolgehiebe). Werden diese nach der Kalamität stehen gebliebenen Bestände unplanmäßig geschlagen, kommt eine Begünstigung nach § 34b EStG in Betracht (Kalamitätsnutzung). Wichtig hierbei:
Der beabsichtigte Einschlag muss, um die Ermäßigung nach § 34b EStG in Anspruch nehmen zu können, vier Wochen vor dem beabsichtigten Einschlag mit Mitteilung an das Finanzamt gemeldet werden. Bei verspäteter Meldung ist eine Anerkennung als Kalamitätsnutzung nicht mehr möglich.
Wie bei der Kalamitätsnutzung muss der Nachweis der Kalamitätsfolgehiebe unmittelbar nach Kenntnis der tatsächlichen Schadensmenge erfolgen.
Unabhängig von den oben genannten Regelungen kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates die Steuersätze anders regeln. So geschehen zur Besteuerung der Holzeinkünfte im Katastrophenjahr 2018.
Die entsprechenden Meldeformulare für Kalamitätsnutzungen finden Sie hier zum Download:
Kalamitäten Voranmeldung
Kalamitäten Abschlussmeldung