Für die Bemessung der Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen in 2018 ist ein Erlass auf Bundesebene in Kraft getreten, der die entsprechenden Ländererlasse ersetzt. Der Erlass "Tarifvergünstigung für Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen in der Forstwirtschaft gemäß § 34b EStG- Sachliche Billigkeitsmaßnahmen aufgrund der besonderen Forstschäden des Jahres 2018 " ist unten als PDF angefügt.
Waldbesitzern wird für Gewinne aus Kalamitätsnutzungen der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes ab dem 1 fm gewährt, wenn die Menge des Kalamitätsholzes (Sturm, Borkenkäfer, Eisbruch etc.) in dem o. g. Zeitraum das doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes überschreitet. Liegt die Menge darunter, gilt der halbe Steuersatz.
Von einer Aktivierung des eingeschlagenen Kalamitätsholzes kann abgesehen werden. Betriebsinhaber mit Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich können bei erheblicher Schädigung des Baumbestandes von einer Aktivierung des eingeschlagenen und unverkauften Kalamitätsholzes absehen, wenn die Menge des Kalamitätsholzes in dem o. g. Zeitraum das doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes überschreitet.
Aktivierung des Kalamitätsholzes bedeutet lediglich, dass Holz aus dem Anlage- in das Umlaufvermögen des Betriebes gelangt. Näheres muss der Waldbesitzer mit seinem Steuerberater besprechen.
Grundsätzlich ist das Kalamitäts-Meldeverfahren vom Zeitpunkt des Holzverkaufs und dem möglichen Gewinn getrennt. Ist die oben beschriebene Kalamität gemeldet (bis 31.03.2019) und anerkannt, kann Kalamitätsholz zu einem frei wählbaren Zeitpunkt vermarktet werden. Auch in den Folgejahren nach 2018 wird der 1/4 Steuersatz auf die für 2018 angemeldete Kalamitätsmenge angewendet.
1.) Nutzungssatz 1.000 fm und 2.500 fm Kalamität → Voraussetzung erfüllt
2.) Nutzungssatz 1.000 fm und 1.800 fm Kalamität → Voraussetzung nicht erfüllt
3.) Forstbetrieb von 100 ha ohne gültigen Nutzungssatz → Voraussetzung nicht erfüllt
4) Forstbetrieb von 44 ha und 500 fm Kalamität → pauschaler Nutzungssatz (44 ha * 5 fm/ha = 220 fm) → Voraussetzung erfüllt
Wichtig: Generell wird darauf hingewiesen, dass Kalamitäten unverzüglich gemeldet werden sollten, unabhängig vom vorliegenden Erlass.