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- | Verträge über den Handel von Rundholz weisen einige Besonderheiten auf. So ist z.B. die zu liefernde Menge nur ein Richtwert, auf den sich die Vertragspartner einigen, da in der Regel der Vertrag geschlossen wird, bevor das Holz gerückt und gemessen an der Waldstraße liegt oder durch die Werksvermessung des Käufers erfasst worden ist. Auch ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vom Verkäufer auf den Käufer festzulegen. Diese und andere Besonderheiten sind Gegenstand der folgenden Seiten im WALD-WIKI. | + | |
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