In der Bundesrepublik Deutschland gibt es eine Vielzahl von Flächen und Gebieten, die besonderen Naturschutzauflagen unterliegen. Zu diesen Schutzgebieten gehören u. a. Nationalparks (z.B. Harz, Wattenmeer) Landschaftsschutzgebiete (Lüneburger Heide), Naturschutzgebiete, Naturparks und Biosphärenreservate (bspw. Pfälzer Wald). In diesen räumlich begrenzten Bereichen gelten jeweils konkrete Schutzziele, auf die jegliche Maßnahmen auf diesen Flächen auszurichten sind. Dort müssen sowohl die waldbaulichen Grundausrichtungen, als auch die dazu notwendigen Holzerntemaßnahmen auf die Erreichung dieser Schutzgebietsziele abgestimmt werden. Weitere Gebiete, in denen eine Verschlechterung der Ausprägung der schützenswerten Merkmale untersagt ist, sind zu dem FFH-Gebiete (Flora-Fauna-Habitat-Gebiete), oder auch Vogelschutzgebiete.Gleiches gilt für die Umsetzung von Waldbaumaßnahmen auf sog. Sonderstandorten, welche zu den gesetzlich geschützten Biotopen nach §30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) gehören. Nach §30 BNatSchG geschützte Biotope sind u. a. Hangschutt- und Blockhaldenwälder sowie Au-, Bruch-, und Sumpfwälder. In den FFH-Gebieten sind weiterhin Waldlebensraumtypen zu beachten (Hainsimsen-Buchenwald; Waldmeister-Buchenwald…).
Forstwirtschaft auf Flächen unter Naturschutz unterliegt meist Beschränkungen. (Foto Bölsing)
Neben naturschutzfachlichen Sonderstandorten kann es weitere Gebiete in Wäldern geben, bei deren Bewirtschaftung man ggf. Besonderheiten beachten muss, z.B. wenn das Gelände mit Ruinen bestanden ist, ergibt sich eine besondere Verkehrssicherungspflicht oder wenn sogar eine Belastung mit alter Munition vorliegt, gibt es ein erhebliches Gefahrenpotential.
Nicht hinter jeder Dornröschenschloßpforte wartet auch eine Prinzessin. (Foto Bölsing)
An dieser Stelle werden Besonderheiten und Beachtenswertes im Bereich des Waldbaus auf diesen Sonderstandorten gesammelt bzw. beschrieben.