Waldbau in Schutzgebieten, auf Sonderstandorten und mit gefährdeten Arten

Managementplanung in Schutzgebieten (FFH und andere)

moor_und_heide.jpg Damit den Schutzzielen und der Statussicherung in Schutzgebieten entsprochen werden kann, werden Managementpläne oder Grundsätze zur Bewirtschaftung für diese Gebiete verfasst. Der Begriff Managementplanung wird direkt mit Maßnahmen in FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten (Natura 2000 Gebiete) verknüpft [1]. Dort wird in der Folge einer Inventur der aktuelle IST-Zustand mit dem SOLL-Zustand verglichen. Abhängig von den dort ermittelten Unterschieden werden Maßnahmen entwickelt um diese zu überwinden. Die Entscheidung über die Aufstellung von Managementplänen trifft der jeweilige Mitgliedsstaat in der europäischen Union [2]. Eine Managementplanung umfasst nach [3] die folgenden Schritte:

  1. Bestandsbeschreibung der Schutzgüter,
  2. Identifizierung von Defiziten durch Soll-Ist-Abgleich (Defizite der Schutzgüter),
  3. Analyse der Ursachen für Defizite/ Gefährdungen (Auswirkungen und Nutzungen),
  4. Identifizierung geeigneter und notwendiger Maßnahmen (Priorisiertes Maßnahmenprogramm).

Hierbei werden in Schritt 2 Defizite der Schutzgüter ermittelt, in Schritt 3 Auswirkungen der Nutzungen beschrieben und in Schritt 4 ein priorisiertes Maßnahmenprogramm für das Gebiet festgelegt. Alle anderen Planungen und Maßnahmen sind an der Managementplanung auszurichten, d.h. sie dürfen den dort genannten Schutzzielen und Entwicklungsplanungen nicht wiedersprechen. Sollen beispielsweise naturnahe Buchenwälder erhalten werden, ist es nicht gestattet, in die vorhandenen Baumartenzusammensetzung Douglasien einzubringen.

Alle Flächen, die als FFH-Gebiete ausgewiesen wurden, müssen zusätzlich mit einem in Deutschland rechtlich gültigen Schutzstatus versehen werden. Deswegen werden im Allgemeinen für FFH-Gebiete zusätzlich Naturschutzgebiets- oder Landschaftsschutzgebietsverordnungen erlassen, mit denen die Gebiete den jeweiligen Schutzstatus bekommen.

„Ist in einem Natura 2000-Gebiet oder in dessen Nähe ein Vorhaben wie zum Beispiel die Errichtung eines Bauwerks geplant, ist dieses grundsätzlich möglich, wenn davon keine negativen Auswirkungen auf die für das Gebiet jeweils festgelegten Erhaltungsziele für die dort geschützten Arten und Lebensräume ausgehen. Für Pläne und Projekte, die auf ein Natura 2000-Gebiet einwirken könnten, besteht deshalb kein kategorisches Verbot, sondern zunächst eine differenzierte Prüfpflicht. Dabei wird mittels einer Vorprüfung untersucht, ob das Vorhaben überhaupt geschützte Arten und Lebensraumtypen erheblich beeinträchtigen kann. Ist das nicht auszuschließen, müssen in einer weiteren FFH-Verträglichkeitsprüfung die möglichen Auswirkungen detailliert untersucht werden. Wenn dann trotz möglicher Schadensbegrenzungsmaßnahmen erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des Natura 2000-Gebiets zu erwarten sind, ist das Vorhaben zunächst einmal grundsätzlich unzulässig. Durch eine weitere Ausnahmeprüfung kann jedoch abgeprüft werden, ob die Durchführung unter bestimmten Voraussetzungen eventuell doch gestattet werden kann. Dazu darf es zu dem geplanten Vorhaben keine geeigneten Alternativen geben und es müssen zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorliegen die höherwertig einzustufen sind als der Schutzanspruch des Gebiets. Um aber den Wert des Natura 2000-Netzes durch das Vorhaben nicht zu vermindern, müssen entstehende Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele durch geeignete Maßnahmen so ausgeglichen werden, dass das Schutzgebietsnetz insgesamt ohne Funktionsverluste erhalten bleibt.“ [1] Mehr Informationen zur

Für Schutzgebiete, die nicht unter die FFH-Richtlinie fallen, gelten die in der jeweiligen Verordnung formulierten Schutzziele und Handlungsanweisungen. So werden im Allgemeinen in Verordnungen für Landschaftsschutzgebiete (LSGs) die verbotenen Aktivitäten und in Verordnungen für Naturschutzgebiete nur die noch erlaubten Aktivitäten genannt. Damit sind NSG-Verordnungen i.d.R. viel strikter als LSG-Verordnungen. Gibt es für diese Gebiete keine gesonderten Planungen des Naturschutzes, so müssen Naturschutzziele dennoch in die Planungen anderer Bereiche übernommen werden. Für den Wald wären dieses die Planungen innerhalb der Forsteinrichtung und die konkreten jährlichen Maßnahmenpläne.