Sonderstandorte zeichnen sich durch eine sehr spezielle Struktur und/oder eine speziell auf diese Bedingungen angepasste Flora aus. Die Ausprägung kann von sehr arm, sehr trocken bis hin zu sehr nass reichen. Auch Punktbiotope wie Felskuppen oder anmoorige Quellbereiche zählen dazu. Allgemein werden die unter §30 BNatSchG zusammengefassten, geschützten Biotope als Sonderstandorte verstanden. Auch aufgelassene Tagebauflächen können als Sonderstandorte eingestuft werden. Aufgrund der Besonderheit und der damit einhergehenden Seltenheit können sich unter gewissen Umständen (Bewirtschaftung, oder unterstützende Maßnahmen) besonders spezialisierte Biozönosen entwickeln und somit diese Flächen seltene Tier- und Pflanzenarten beherbergen. Die Besonderheiten und Vielfalt an Sonderstandorten soll hier erläutert werden.
Für Sonderstandorte mit Biotopen nach §30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) und den jeweiligen Naturschutzgesetzen der Länder gibt es oft keine formal gesonderte Maßnahmenplanung, weil die genannten Biotope meist nur klein sind, wie z.B. trockene Bergkuppen, Quelltöpfe oder Gewässer mit ihren Uferbereichen. Ein solches Biotop muss weder kartiert noch den Naturschutzbehörden bekannt sein, es erhält den Schutzstatus automatisch und es gilt auch automatisch das Verschlechterungsverbot im Sinne des Schutzzieles („keine Zerstörung oder sonst erhebliche Beeinträchtigung“). So darf z.B. ein Bachlauf nicht einfach begradigt oder eine Offensandfläche mit Bäumen bepflanzt werden. Ausnahmen sind auf Antrag bei einem möglichen Ausgleich der Beeinträchtigung möglich. Anzusprechen sind die unteren Naturschutzbehörden.
Zu den nach dem BNatSchG geschützten Biotopen zählen und können im Wald vorkommen:
Die Länder können weitere Biotoptypen hinzufügen.
Im Sinne einer multifunktionalen Forstwirtschaft und dem Nachweis der Naturschutzkompetenz des Waldeigentümers sollten für die genannten Biotope im Zuge der forstlichen Bewirtschaftung Maßnahmen zur Pflege und Sicherung geplant und umgesetzt werden. Da die konkrete Behandlung der Sonderstandorte immer stark von der lokalen Situation abhängt, können nachfolgend nur generelle Hinweise gegeben werden.
[1] Bundesnaturschutzgesetz §30, aufgerufen am 08.03.21