Sonderstandorte nach Bundeswaldgesetz §30
Naturnahe Kleingewässer
Kleingewässer sind stehende Gewässer von bis zu 1 ha. Größe. Sie müssen nicht permanent Wasser führen. Die Naturnähe der Kleingewässer hängt nicht nur an ihrer Entstehung, sondern auch an der Naturnähe ihrer Strukturen und Lebensgemeinschaften, so dass auch menschlich geschaffene Gewässer wie Fisch- oder Kiesteiche zu den Sonderstandorten zählen können. Naturnahe Kleingewässer sollten nicht entwässert werden. Ein naturnaher Bewuchs des Uferbereichs mit Weiden, Erlen, Pappeln und weiteren Weichlaubhölzern sowie Eichen und Eschen sollte angestrebt werden. Eine Standortkartierung gibt die richtigen Hinweise zu einer standortgerechten Baumartenzusammensetzung.
Natürlich im Wald liegender Tümpel (Foto Bölsing)