Richtlinie Forst 2019 - Forstlicher Wegebau – FP 6105
Für die Einreichung der Planungsunterlagen für die Umsetzung von Maßnahmen zum forstlichen Wegebau, muss dem jeweiligen Landkreis die Beteiligung eines Ingenieurbüros mit Kenntnissen in diesem Bereich nachgewiesen werden. Dies ist nachzulesen im angefügten Merkblatt.
„Ab sofort ist bei geeigneten Personen oder Unternehmen, die ein Unternehmerzertifikat für den forstlichen Wegebau vorweisen können (z. B: RAL-Gütezeichen oder Sachkundenachweis) nicht mehr notwendig, ein Projektierungsbüro mit Kenntnissen im forstlichen Wegebau zu beauftragen. In diesem Fall ist die Fördermöglichkeit der Projektierungskosten ausgeschlossen, da es sich um tatsächliche Eigenleistungen handelt.
Das Gütezeichen bzw. der Sachkundenachweis (z. B. Abschlusszeugnis Forstingenieur oder Sachkundenachweis Wegebau) ist im Antragsverfahren zu belegen.“ [1]
Vorhabenbeschreibung - FP 6105
Flurstück- und Flächenverzeichnis - FP 6105
Erklärung zur kontrafaktische Fallkonstellation(Großunternehmer, Kommunen) - FP 6105
Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) - FP 6105
An dieser Stelle sei auch auf den Erlass vom 28.04.2021 zum FP 6105 -Forstwirtschaftlicher Wegebau hingewiesen.[3]
Quellen
[1] www.landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de abgerufen von https://landeszentrumwald.sachsen-anhalt.de/fuer-waldbesitzende/forstliche-foerderung/ am 29.04.2021
[2] Ministerium für Umwelt Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt: gefunden auf. www.inet17.sachsen-anhalt.de/ abgerufen von https://www.inet17.sachsen-anhalt.de/Profilinet_ST_P/public/Hilfe/Info/infoinvestiv.htm abgerufen am 29.04.2021
[3] Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt: Vereinfachung zum Runderlass vom 31.07.20 Zeichen: 52.64034 eingegangen per Mail am: 28.04.2021