Förderprogramme auf Bundesebene

Klimaangepasstes Waldmanagement

Auf dieser Seite sind die wesentlichsten Informationen zu o. g. Förderrichtlinie zusammengefasst. Über diese Richtlinie ist es möglich für geleistete Waldumweltmaßnahmen Fördermittel zu bekommen.

Zum Hintergrund, den angestrebten Zielen und den 12 zu leistenden Kriterien dieses Programms können Sie weitere Informationen bei der Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe (FNR) nachlesen.

Folgend seien diese zusätzlich auf dieser Seite enthalten.

https://www.klimaanpassung-wald.de/

Unter dieser Rubrik finden Sie u. a. die Bekanntgabe und einige Worte von Cem Özdemir.

BMEL-Förderprogramm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ startet [5]

Gegenstand der Zuwendung ist die nachgewiesene Einhaltung von übergesetzlichen und über derzeit bestehende Zertifizierungen hinausgehenden Kriterien für ein klimaangepasstes Waldmanagement, mit dem Ziel, Wälder mit ihrem wertvollen Kohlenstoffspeicher zu erhalten, nachhaltig und naturnah zu bewirtschaften und an die Folgen des Klimawandels stärker anzupassen. Dabei ist für die Resilienz der Wälder und ihrer Klimaschutzleistung als Grundvoraussetzung auch ihre Biodiversität zu erhöhen. Ebenso dazu gehören auch die Planung und die Vorbereitung des klimaangepassten Waldmanagements.

Im Folgenden werden die Kriterien näher beleuchtet und über die Verlinkung zum Glossar der FNR erläutert.

Ein klimaangepasstes Waldmanagement umfasst die folgenden Kriterien
(vergleiche Richtlinie für Zuwendungen zu einem Klimaangepassten Waldmanagement Nummern 2.2.1-12):

  1. Verjüngung des Vorbestandes (Vorausverjüngung) durch künstliche Verjüngung (Vorausverjüngung durch Voranbau) oder Naturverjüngung mit mindestens 5- oder mindestens 7-jährigem Verjüngungszeitraum vor Nutzung bzw. Ernte des Bestandes in Abhängigkeit vom Ausgangs- und Zielbestand.
  2. Die Naturverjüngung hat Vorrang, sofern klimaresiliente, überwiegend standortheimische Hauptbaumarten in der Fläche auf natürlichem Wege eingetragen werden und anwachsen.
  3. Bei künstlicher Verjüngung sind die zum Zeitpunkt der Verjüngung geltenden Baumartenempfehlungen der Länder oder, soweit solche nicht vorhanden sind, der in der jeweiligen Region zuständigen forstlichen Landesanstalt einzuhalten, dabei ist ein überwiegend standortheimischer Baumartenanteil einzuhalten.
  4. Zulassen von Stadien der natürlichen Waldentwicklung (Sukzessionsstadien) und Wäldern insbesondere aus Pionierbaumarten (Vorwäldern) bei kleinflächigen Störungen.
  5. Erhalt oder, falls erforderlich, Erweiterung der klimaresilienten, standortheimischen Baumartendiversität zum Beispiel durch Einbringung von Mischbaumarten über geeignete Mischungsformen.
  6. Verzicht auf Kahlschläge. Das Fällen von absterbenden oder toten Bäumen oder Baumgruppen außerhalb der planmäßigen Nutzung (Sanitärhiebe) bei Kalamitäten ist möglich, sofern dabei mindestens 10 % der Derbholzmasse als Totholz zur Erhöhung der Biodiversität auf der jeweiligen Fläche belassen werden.
  7. Anreicherung und Erhöhung der Diversität an Totholz sowohl stehend wie liegend und in unterschiedlichen Dimensionen und Zersetzungsgraden; dazu zählt auch das gezielte Anlegen von Hochstümpfen.
  8. Kennzeichnung und Erhalt von mindestens fünf Habitatbäumenoder Habitatbaumanwärtern pro Hektar, welche zur Zersetzung auf der Fläche verbleiben. Die Habitatbäume oder die Habitatbaumanwärter sind spätestens zwei Jahre nach Antragstellung nachweislich auszuweisen. Wenn und soweit eine Verteilung von fünf Habitatbäumen oder Habitatbaumanwärtern pro Hektar nicht möglich ist, können diese entsprechend anteilig auf den gesamten Betrieb verteilt werden.
  9. Bei Neuanlage von Rückegassen müssen die Abstände zwischen ihnen mindestens 30 Meter, bei verdichtungsempfindlichen Böden mindestens 40 Meter betragen.
  10. Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel. Dies gilt nicht, wenn die Behandlung von gestapeltem Rundholz (Polter) bei schwerwiegender Gefährdung der verbleibenden Bestockung oder bei akuter Gefahr der Entwertung des liegenden Holzes erforderlich ist.
  11. Maßnahmen zur Wasserrückhaltung, einschließlich des Verzichts auf Maßnahmen zur Entwässerung von Beständen und Rückbau existierender Entwässerungsinfrastruktur, bis spätestens fünf Jahre nach Antragstellung, falls übergeordnete Gründe vor Ort dem nicht entgegenstehen.
  12. Natürliche Waldentwicklung auf 5 % der Waldfläche. Obligatorische Maßnahme, wenn die Waldfläche des Waldbesitzenden 100 Hektar überschreitet. Freiwillige Maßnahme für Betriebe, deren Waldfläche 100 Hektar oder weniger beträgt. Die auszuweisende Fläche beträgt dabei mindestens 0,3 Hektar und ist 20 Jahre aus der Nutzung zu nehmen. Naturschutzfachlich notwendige Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen oder Maßnahmen der Verkehrssicherung gelten nicht als Nutzung. Bei Verkehrssicherungsmaßnahmen anfallendes Holz verbleibt im Wald.

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In dieser Rubrik gelangen Sie zu den Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Förderprogramm, welche von der Fachagentur für Nachwachsende Rohstoffe (FNR) aufbereitet und beantwortet wurden.

Die Abfolge der zu bearbeitenden Schritte bis zur Auszahlung können Sie über den folgenden Link erreichen (Vom Antrag zur Auszahlung)

Wenn Sie diese Förderprogramm reizt, gehen sie direkt zum Online-Antrag. [6]

E-Mail (vorzugsweise!): klimaanpassung-wald@fnr.de. Bitte geben Sie bei jeder E-Mail Ihre Antragsnummer an.

Telefon +49 3843 6930-600

Telefonische Sprechzeiten: 9:00 bis 14:00 Uhr /Freitags: 9:00 bis 11:00 Uhr An Feiertagen ist die telefonische Hotline nicht erreichbar.