SVLFG / Berufsgenossenschaft

SVLFG - Beitragsermäßigung für Waldbesitzer und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer erhalten auf Antrag eine Beitragsermäßigung bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG),

wenn für das Unternehmen

  • versicherungsfreie Personen tätig werden oder
  • Personen tätig werden, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind.

Zu den versicherungsfreien Personen zählen u. a. „Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten.“ (§ 4 SGB VII) Hierzu zählen beispielsweise die verbeamteten Bediensteten des Landesforstbetriebes. Angestellte des Landesbetriebs fallen unter den Personenkreis, die bei einem anderen Versicherungsträger versichert sind, da für den Landesbetrieb die Unfallkasse des Landes der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Bei Einsatz von Mitarbeitern des Landesbetriebs könnte daher grundsätzlich ein Anspruch auf Beitragsermäßigung entstehen.

Forstliche Lohnunternehmer und Forstliche Sachverständige und deren Mitarbeiter sind allerdings in der Regel bei der SVLFG versichert und begründen damit keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung.

Die Höhe der Ermäßigung und das Antragsverfahren sind in § 183 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 der Satzung der SVLFG geregelt. Danach kann der Beitrag für die LBG (Unfallversicherung) maximal um 50 % ermäßigt werden. Die Beitrags­ermäßi­gung bestimmt sich für das gesamte Unternehmen (Land- und Forstwirtschaft) nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der LBG versicherten Personen einschließlich der im Rahmen eines für das Unternehmen tätigen und der LBG zugehörigen land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens Versicherten. Der Umfang der Ermäßigung im Einzelfall hängt somit vom Anteil der Arbeiten ab, die von „versicherungsfreien Personen“ verrichtet werden. Erledigen bei der SVLFG versicherte Waldbesitzer und Forstunternehmer z. B. 80 % aller anfallenden Arbeiten des Forstbetriebs kann sich die Ermäßigung „nur“ auf maximal 20 % des Versicherungsbeitrags belaufen. Eine Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn ein Landesbediensteter außerhalb seines Dienstverhältnisses in der Land-/Forstwirtschaft tätig wird, z. B. eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Forstbetriebsgemeinschaft ausübt.

Forstbetriebsgemeinschaften, die für die Betreung ihrer Mitglieder entsprechendes Fachpersonal über Betreuungsverträge mit z.B. einem Landesforstbetrieb bereitstellen, können ebenfalls eine Beitragsminderung beantragen, wenn sie als forstwirtschaftliches Unternehmen eingestuft werden kann. Dazu gelten folgende Voraussetzungen,dioe sich aus der Satzung der FBG ergeben können:

Um als forstwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne der landwirtschaftlichen Unfallversicherung bewertet zu werden, muss aus der Satzung eindeutig hervorgehen, dass die Mitglieder der FBG die Bewirtschaftungsrechte an diese übertragen (ohne dass das Eigentum davon berührt wird) und die FBG Holzerzeugnisse im eigenen Namen und auf eigene Rechnung veräußert. D.h. die Mitglieder der FBG stellen ihre Waldflächen für eine übergreifende Bewirtschaftung zur Verfügung.

Um Mitglied zu werden, ist ein Antrag erforderlich. Mit der Mitgliedschaft werden die Satzungsbestimmungen anerkannt. Gesonderter vertraglicher Regelungen bedarf es in solchen Fällen nicht. Unten angefügt ist eine Satzung, die die Anerkennung der FBG als forstwirtschaftliches Unternehmen zulässt.

Es ist nur ein Grundbeitrag zu zahlen und der Risikobeitrag „profitiert“ von der Degression. Die bewirtschafteten Flächen sind in so einem Fall für die FBG zu erfassen. Schon jetzt weisen wir daraufhin, dass bei einer Beitragspflicht einer FBG als forstwirtschaftlicher Unternehmer für den Versicherungsschutz der Flächeneigentümer als Unternehmer kein Raum verbleibt.

(Für die neuen Bundesländer ist darüber hinaus der Nachweis der Grundsteuerpflicht erforderlich. Als Besonderheit in den neuen Bundesländern existiert im Grundsteuerrecht die gleiche Abgrenzungsfrage hinsichtlich der Behandlung von FBGen wie im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht.Gemäß § 40 GrStG i. V. m. § 125 Abs. 2 Bewertungsgesetz muss in den neuen Bundesländern die FBG die Grundsteuern für die Forstflächen entrichten, wenn sie diese selbst auf eigene Rechnung bewirtschaftet).

Die Beitragsermäßigung ist für jedes Jahr schriftlich bei der SVLFG zu beantragen. Dies kann formlos erfolgen. Für die Antragsprüfung wird dann ein Formular übersandt. Hier sind die Arbeitstage aller Personen, die für das gesamte Unternehmen im Umlagejahr tätig sind, aufzuführen. Die Zusammenarbeit mit „versicherungsfreien Personen“ muss belegt werden, beispielsweise durch eine Kopie des abgeschlossenen Beförsterungsvertrags Da die Beitragsermäßigung immer nur für ein Jahr gewährt wird, ist der Antrag jeweils bis spätestens 01. Februar des Folgejahres zu stellen (für das Umlagejahr 2019 damit bis 01.02.2020). Bei erstmaliger Antragstellung gilt der Ablauf der für den Beitragsbescheid geltenden Widerspruchsfrist als Antragsstichtag.

Mustersatzung FBG als forstwirtschaftliches Unternehmen