SVLFG / Berufsgenossenschaft

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SVLFG - Beitragsermäßigung für Waldbesitzer

Land- und forstwirtschaftliche Unternehmer erhalten auf Antrag eine Beitragsermäßigung bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG),

wenn für das Unternehmen

  • versicherungsfreie Personen tätig werden oder
  • Personen tätig werden, die infolge dieser Tätigkeit bei einem anderen Unfallversicherungsträger versichert sind.

Zu den versicherungsfreien Personen zählen u. a. „Personen, soweit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften oder entsprechende Grundsätze gelten.“ (§ 4 SGB VII) Hierzu zählen beispielsweise die verbeamteten Bediensteten des Landesforstbetriebes. Angestellte des Landesbetriebs fallen unter den Personenkreis, die bei einem anderen Versicherungsträger versichert sind, da für den Landesbetrieb die Unfallkasse des Landes der zuständige Unfallversicherungsträger ist. Bei Einsatz von Mitarbeitern des Landesbetriebs könnte daher grundsätzlich ein Anspruch auf Beitragsermäßigung entstehen.

Forstliche Lohnunternehmer und Forstliche Sachverständige und deren Mitarbeiter sind allerdings in der Regel bei der SVLFG versichert und begründen damit keinen Anspruch auf Beitragsermäßigung.

Die Höhe der Ermäßigung und das Antragsverfahren sind in § 183 Abs. 3 in Verbindung mit § 53 der Satzung der SVLFG geregelt. Danach kann der Beitrag für die LBG (Unfallversicherung) maximal um 50 % ermäßigt werden. Die Beitrags­ermäßi­gung bestimmt sich für das gesamte Unternehmen (Land- und Forstwirtschaft) nach dem Verhältnis der Arbeitstage der versicherungsfreien Personen, zu den Arbeitstagen der für das Unternehmen tätigen und bei der LBG versicherten Personen einschließlich der im Rahmen eines für das Unternehmen tätigen und der LBG zugehörigen land- oder forstwirtschaftlichen Lohnunternehmens Versicherten. Der Umfang der Ermäßigung im Einzelfall hängt somit vom Anteil der Arbeiten ab, die von „versicherungsfreien Personen“ verrichtet werden. Erledigen bei der SVLFG versicherte Waldbesitzer und Forstunternehmer z. B. 80 % aller anfallenden Arbeiten des Forstbetriebs kann sich die Ermäßigung „nur“ auf maximal 20 % des Versicherungsbeitrags belaufen. Eine Ermäßigung ist ausgeschlossen, wenn ein Landesbediensteter außerhalb seines Dienstverhältnisses in der Land-/Forstwirtschaft tätig wird, z. B. eine ehrenamtliche Tätigkeit bei einer Forstbetriebsgemeinschaft ausübt.

Die Beitragsermäßigung ist für jedes Jahr schriftlich bei der SVLFG zu beantragen. Dies kann formlos erfolgen. Für die Antragsprüfung wird dann ein Formular übersandt. Hier sind die Arbeitstage aller Personen, die für das gesamte Unternehmen im Umlagejahr tätig sind, aufzuführen. Die Zusammenarbeit mit „versicherungsfreien Personen“ muss belegt werden, beispielsweise durch eine Kopie des abgeschlossenen Beförsterungsvertrags Da die Beitragsermäßigung immer nur für ein Jahr gewährt wird, ist der Antrag jeweils bis spätestens 01. Februar des Folgejahres zu stellen (für das Umlagejahr 2019 damit bis 01.02.2020). Bei erstmaliger Antragstellung gilt der Ablauf der für den Beitragsbescheid geltenden Widerspruchsfrist als Antragsstichtag.