Jagdgenossenschaft, Eigenjagd, Jagdrecht und Jagdausübungsrecht
Im Bundes- und in den Landesjagdgesetzen ist grundsätzlich geregelt, dass jeder Grundeigentümer das Jagdrecht auf seinem Grund hat. Ausnahmen gelten für befriedete Bereiche. Dies sind insbesondere Wohn- und Nebengebäude und deren umfriedete Hofräume, Hausgärten sowie Friedhöfe. Öffentliche Anlagen und abgeschlossene Grundflächen können durch behördliche Anordnung ganz oder teilweise befriedet sein. [1]
Ab einer in den Landesjagdgesetzen konkret festgelegten zusammenhängenden Flächengröße (i.d.R. 75 ha) liegt ein Eigenjagdbezirk vor, d.h. der Eigentümer verfügt nicht nur über das Jagdrecht, sondern auch das Jagdausübungsrecht auf seiner Fläche. Wird diese Mindestgröße nicht erreicht, ist der Grundbesitzer automatisch Mitglied in einer Jagdgenossenschaft. Nur so kann sicher gestellt werden, dass die Jagdreviere eine Größe erreichen, die eine waidgerechte und gesetzeskonforme Jagdausübung ermöglichen. Die Jagdgenossenschaft wiederum übernimmt gemeinschaftlich für ihre Mitglieder die mit dem Besitz des Jagdrechts verbunden Aufgaben wie z.B. die Verpachtung des Jagdausübungsrechtes oder die Bestimmung der Verwendung der Einnahmen aus der Verpachtung der Jagd.
„Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Ihre internen Angelegenheiten werden in selbstgegebenen Satzungen geregelt.
Oberstes Organ der Jagdgenossenschaft ist die Jagdgenossenschaftsversammlung. Sie wählt den Jagdvorstand, der die Jagdgenossenschaft nach außen – gerichtlich und außergerichtlich – vertritt. Da es bei Abstimmungen neben der Mehrheit nach Köpfen auch auf die Grundflächenmehrheit ankommt, führt die Jagdgenossenschaft ein Jagdkataster, also ein Flächenverzeichnis mit Angabe der Eigentümer und der Flächengrößen.
Auf Länderebene werden die Interessen der Bundes- und in den Landesjagdgesetzen durch insgesamt 17 Vereinigungen vertreten, die sich wiederum zur Bundesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer (BAGJE) zusammengeschlossen haben.“ [1]
Jagdgenossenschaften kommen auch für Wildschäden auf den Mitgliedsflächen auf, es sei denn sie haben diese Verantwortung üblicherweise an den Jagdpächter weiter gegeben. Wildschäden treten sowohl auf land- als auch auf forstwirtschaftlichen Flächen auf. Im Wald können dieses beispielsweise Schälschäden, Fegeschäden, Verbiss an künstlicher oder natürlicher Verjüngung sowie Schäden an wasserabführenden Systemen sein.
Während die Erstattung landwirtschaftlicher Schäden anerkannt ist und unproblematisch abgewickelt wird, werden Schäden auf Waldflächen in der Regel nicht ausgeglichen. Ein Grund dafür ist die relativ schwierige Bemessung eines Schadens, da die Mindereinnahmen oder Zuwachsverluste letztlich erst bei der Holzernte zu Buche schlagen, meist aber Jahrzehnte früher verursacht wurden. Siehe hierzu auch Wild und Jagd.
Jagdgenossenschaft können in solchen Fällen zwischen dem geschädigten Waldeigentümer und dem Jagdpächter vermitteln und versuchen eine gütliche Einigung herbeizuführen.