Umgang mit Behörden und Verbänden

Untere Naturschutzbehörde

Die Organisation der Naturschutzbehörden ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Dennoch gibt es in jedem Land eine Behörde, die für landespflegerische und naturschutzpolitische Aufgaben vor Ort zuständig ist. Diese Behörde wird im Weiteren Untere Naturschutzbehörde genannt. In den einzelnen Bundesländern kann sie auch eine andere Bezeichnung führen.

Die untere Naturschutzbehörde hat die Aufgabe, die Umsetzung naturschutzpolitischer Ziele der EU (soweit sie unmittelbar gelten), der Bundesrepublik und der Bundesländer auf der Fläche sicher zu stellen [1]. Darunter fallen z.B. die Einrichtung von Schutzgebieten, die Einhaltung der Schutzgebietsverordnungen oder die Erstellung von Stellungnahmen aus Sicht des Naturschutzes im Rahmen der Raumordnung.

Wer mit solchen Aufgaben betraut worden ist, muss sich zwangsläufig auch mit Naturschutz auf Waldflächen jeglicher Besitzart beschäftigen und gerät damit auch in Kontakt mit den privaten Waldbesitzenden. In der Vergangenheit war das Verhältnis zwischen Behörde und Waldeigentümern durch ein Ungleichgewicht in der Information geprägt. Der Waldeigentümer kennt sich in seinem Wald aus, während der Behörde oft Informationen fehlten. Dieses Ungleichgewicht hat sich zugunsten der Naturschutzbehörden durch die fortschreitende Inventarisierung und Kartierung von Waldflächen im Sinne des Naturschutzes verschoben und verschiebt sich weiter.

Der Besitz von naturschutzrelevanten Informationen kann dazu führen, dass die Naturschutzbehörde Unterschutzstellungen initiiert. Eine Unterschutzstellung führt in den meisten Fällen zu Konflikten mit den betroffenen Waldbesitzern, da letztere in der Freiheit der Bewirtschaftung ihres Eigentums eingeschränkt werden und meist auch finanzielle Einbußen hinzunehmen haben. Sind Ausgleichszahlungen möglich, decken sie in der Regel die Verluste nicht vollständig ab. Siehe hierzu die angefügte Anlage als Beispiel.

Die Frage ist nun, wie sollte sich ein Waldbesitzer oder sein Zusammenschluss / seine Betreuungsorganisation als sein Vertreter verhalten, damit die Interessen des Waldbesitzes möglichst wenig eingeschränkt werden?

Eine Möglichkeit besteht darin, nichts zu tun. Solange die Naturschutzbehörde nichts über den Wald weiß, kann auch nichts passieren. Diese Einstellung kann zur Konfrontation führen, wenn die Behörde ihrerseits tätig wird, d.h. Inventuren durchführt, Planungen entwickelt und diese auch umsetzen will. Solche Verfahren enden oft in der Beschneidung der Interessen des Waldbesitzers.

Andererseits bieten solche Prozesse auch die Möglichkeit, die hohe Naturschutzkompetenz der Waldeigentümer und Förster zu zeigen, damit den Zweck einer formellen Unterschutzschutzstellung (die Schutzbedürftigkeit) zu unterlaufen oder zu vermindern und somit die Unterschutzstellung zu verhindern oder die entsprechende Verordnung abzumildern. Dazu ist ein gutes persönliches Verhältnis zu den Vertretern der Naturschutzbehörde notwendig. Dieses wird aber nicht dadurch erreicht, dass man sich ablehnend verhält, sondern ein Stück auch auf die andere Seite zugeht, ausgewählte Informationen zur Verfügung stellt und seinen Standpunkt nachvollziehbar bei Ortsterminen deutlich macht und nicht völlig kompromisslos auftritt.

Welches Vorgehen am Ende eher den Zielen des Waldeigentümers entspricht, hängt in wesentlichen Teilen auch an den Eigenschaften der beteiligten Personen. Es empfiehlt sich daher in jedem Fall, die Vertreter der Naturschutzbehörde zu kennen und möglichst ein gutes Verhältnis zu pflegen, bevor Unterschutzstellungsverfahren anlaufen.

Gute persönliche Beziehungen und sachbezogene Ortstermine verlieren an Wirksamkeit oder können nicht stattfinden, wenn politische Vorgaben aus den der Unteren Naturschutzbehörde vorgesetzten Stellen, deren Handlungsspielräume einschränken, oder die Diskussion nicht auf der lokalen Ebene, sondern auf einer höheren, abstrakteren Ebene geführt wird. Dann kommen verstärkt zu den reinen Fakten informelle Interessen der beteiligten Akteure hinzu, wie z.B. die Hoheit über Erhebung und Deutung von Informationen, administrative Zuständigkeiten oder die Vergabe von Fördergeldern.

Quellen:

[1] Niedersächsisches Naturschutzgesetz§ 55

Anlage:

Erlass Erschwernisausgleich FFH in Niedersachsen