Umgang mit Behörden und Verbänden

Wasser- und Bodenverbände

Zur Erfüllung der unten genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden.

Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

Aufgaben:

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben eines Verbandes sein:

  1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
  2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
  3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
  4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung sowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagen zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen,
  5. Schutz von Grundstücken vor Sturmflut und Hochwasser einschließlich notwendiger Maßnahmen im Deichvorland,
  6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der Regelung des Bodenwasser- und Bodenlufthaushalts,
  7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Beregnungsanlagen sowie von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
  8. technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer,
  9. Abwasserbeseitigung,
  10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
  11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,
  12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
  13. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
  14. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben

Satzung

Die Rechtsverhältnisse des Verbands und die Rechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werden durch eine Satzung geregelt, soweit nicht das Wasserverbandsgesetz oder Rechtsvorschriften der Länder etwas anderes bestimmen. Die Satzung muss mindestens Bestimmungen enthalten über:

  1. Name und Sitz des Verbands,
  2. Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf die Pläne, soweit solche nach § 5 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes erstellt werden,
  3. Verbandsgebiet,
  1. Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,
  2. Beschränkungen des Grundeigentums, die von den Verbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonst obliegende Verpflichtungen,
  3. Grundsätze für die Beitragsbemessung,
  4. Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,
  5. Verbandsschau,
  6. Satzungsänderungen,
  7. Bekanntmachungen des Verbands

Mitgliedschaft:

Verbandsmitglieder sind in der Regel die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Jeder, der nicht freiwillig Mitglied im Verband bei der Errichtung wurde und dennoch einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsarbeit hat, ist zur Mitgliedschaft heranzuziehen. Da im Grunde jeder Grundstückseigentümer im Verbandsgebiets Vorteile aus der Arbeit des Verbandes zieht (Entwässerung, Instandhaltung von Gräben, Wegen usw.) ist er daher auch zwangsweise Mitglied im Verband und hat die entsprechenden Beiträge gemäß Satzung zu entrichten.

Als Mitglied ist man aber nicht der Willkür des Verbandsvorstandes ausgesetzt. Mindestens einmal pro Jahr ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Satzung eine Mitsprache über Inhalte, Aufgaben und Vorstandswahlen möglich sind.

Quellen:

https://www.wasserverbandstag.de/verbaende/wasser-und-bodenverbaende.html

Wasserverbandsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/wvg/WVG.pdf

Niedersächsisches Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz: http://www.nds-voris.de/jportal/?quelle=jlink&query=WasVerbGAG+ND&psml=bsvorisprod.psml&max=true&aiz=true