Rechtsnormen der Bundesrepublik Deutschland

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Holzeinschlagsbeschränkung 2021

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die HolzeinschlagsbeschränkungsVO (HolzEinschlBeschrV2021) erlassen. Die Verordnung ist am 23. April 2021 in Kraft getreten.

Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt.

Hier können die HolzeinschlagsbeschränkungsVO/BGBl ab S. 808 und vom BMEL die Durchführung HolzeinschlagsbeschränkungsVO. Dirket als PDF aufrufen.

Auszug Anlage HolzeinschlagsbeschränkungsVO:

§ 1 HolzEinschlBeschrV2021

Absatz:

(2) Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt.

Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen.

(3) Wird in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent

(des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,

von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes absinken, so kann der in Absatz 2 genannte Prozentsatz entsprechend überschritten werden.

Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.

Auszug Anlage Durchführung HolzEinschlBeschrV2021:

1. Ordentlicher Holzeinschlag

Das ForstSchAusglG unterscheidet zwischen ordentlichem Holzeinschlag und außerordentlichen Holznutzungen.

Der ordentliche Holzeinschlag umfasst den planbaren Holzeinschlag, unabhängig davon, welche Bezeichnungen diesen Holzeinschlägen landesrechtlich zukommen.

2. Berechnung des durchschnittlichen Einschlags

Es ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 der Holzart Fichte zugrunde zu legen ist.

Dabei wird unterstellt, dass es sich hierbei um Jahre mit normalem Einschlag handelt. Sofern in einem Betrieb in dem genannten Vierjahreszeitraum kalamitätsbedingt

Über- oder Unternutzungen erfolgten, ist ein anderes durchschnittliches Jahr heranzuziehen.

Bei aussetzenden Betrieben ist es möglich, den Durchschnitt aus vier zurückliegenden Jahren mit „normalem“ Einschlag zu ermitteln.

Sofern der Einschlag in diesen Betrieben nicht hinreichend dokumentiert ist, kann von einem Hiebsatz analog der einkommensteuerrechtlichen Regelung nach R 34b.6 Absatz 3 zu § 34b EStG ausgegangen und dieser Nutzungssatz von 5 Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden.

D.h. liegt für Privatwaldbetriebe kein durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten festgesetzter Nutzungssatz vor, ist R 34b.6 Absatz 3 der Einkommensteuer-Richtlinie zu § 34 b EStG analog anwendbar; d. h. bei Betrieben unter 50 ha Waldfläche kann ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zugrunde gelegt werden.

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PS: Unterscheidung: Nachfolgend die Definition nach § 34b Einkommensteuergesetz außerordentliche Holznutzungen: § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen …. Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen) Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht…