Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
bwl_recht_politik:gueter_u_dl:befoersterung:privatwald_niedersachsen [2019/07/16 09:47] 127.0.0.1 Externe Bearbeitung |
bwl_recht_politik:gueter_u_dl:befoersterung:privatwald_niedersachsen [2020/10/10 00:59] |
||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
- | ====== Beförsterung des Privatwaldes in Niedersachsen ====== | ||
- | In Niedersachsen gibt es drei mögliche Varianten der Beförsterung des Privatwaldes durch externe Fachleute, die aber nicht alle gleichermaßen jedem privaten Forstbetrieb offenstehen. | ||
- | |||
- | Jeder private Forstbetrieb und private Waldbesitzer ist per Gesetz Mitglied in der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und entrichtet einen Mitgliedsbeitrag. Als Gegenleistung hat er einen Anspruch auf Beratung durch den für ihn zuständigen Bezirksförster %%(Links zu forstlichen Adressen von A-Z).%% Betreuungsleistungen wie das Auszeichnen von Waldbeständen sind dagegen kostenpflichtig. | ||
- | |||
- | Forstbetriebsgemeinschaften schließen mit der Landwirtschaftskammer Niedersachsen Betreuungsverträge ab. Damit können ihre Mitglieder Betreuungsleistungen erhalten, müssen aber je nach Satzung der FBG ihr als Mitglieder Beiträge zahlen oder einen Teil ihres Erlöses aus dem Holzverkauf an die FBG abführen. | ||
- | |||
- | Einen Sonderfall in Niedersachsen stellen die Realverbände, | ||
- | |||
- | Zu guter Letzt ist es jedem privaten Waldbesitzer frei gestellt, seinen Wald auch durch eine private Forstdienstleistungsorganisation auf entsprechender vertraglicher Basis betreuen zu lassen. Ein solcher Vertrag entlässt ihn allerdings nicht aus der Mitgliedschaft in der Landwirtschaftskammer. |