Pflanzengesundheitliche Bestimmungen für Exportholz
Wird Holz aus Deutschland exportiert, muss es den pflanzengesundheitlichen (phytosanitären) Anforderungen des Ziellandes genügen. Damit soll verhindert werden, dass Schadorganismen aus Deutschland in das Zielland mit dem Holz exportiert und damit weiter verbeitet werden. Die Übereinstimmung mit den Anforderungen des Ziellandes ist durch ein Pflanzengesundheitszeugnis vom Pflanzenschutzdienst des jeweiligen Bundeslandes, z.B. in Niedersachsen durch die Landwirtschaftskammer zu bestätigen.
Um exportiert werden zu können, muss das gelagerte Rundholz mindestens frei von Erde, Bewuchs, und Unkrautsamen sein. Natürlich darf es keine Schädlinge enthalten. Manche Länder schreiben eine zusätzliche Behandlung gegen Insekten z.B. mit Begasung im Container zwingend vor. Das Verladen und die insektizide Behandlung sind ebenfalls vom Pflanzenschutzdienst zu kontrollieren. Sollten bei der Kontrolle Mängel am Holz auftreten, wie z.B. frisches Bohrmehl oder lebende Schädlinge, dürfen die Stämme nicht exportiert werden.
Quellen:
[1] Althaus, Sebastian 2020: Pflanzenbeschau vor riesigen Aufgaben, Land & Forst Nr. 39/2020, S. 52.