Waldbau in Schutzgebieten, auf Sonderstandorten und mit gefährdeten Arten

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Managementplanung in Schutzgebieten

moor_und_heide.jpg Damit den Schutzzielen und der Statussicherung in Schutzgebieten entsprochen werden kann, werden Managementpläne oder Grundsätze zur Bewirtschaftung für diese Gebiete verfasst. Der Begriff Managementplanung wird direkt mit Maßnahmen in FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten verknüpft [1]. Dort wird in der Folge einer Inventur der aktuelle IST-Zustand mit dem SOLL-Zustand verglichen. Abhängig von den dort ermittelten Unterschieden werden Maßnahmen entwickelt um diese zu überwinden. Die Entscheidung über die Aufstellung von Managementplänen trifft der jeweilige Mitgliedsstaat in der europäischen Union [2]. Eine Managementplanung umfasst nach [3] die folgenden Schritte:

  1. Bestandsbeschreibung der Schutzgüter,
  2. Identifizierung von Defiziten durch Soll-Ist-Abgleich (Defizite der Schutzgüter),
  3. Analyse der Ursachen für Defizite/ Gefährdungen (Auswirkungen und Nutzungen),
  4. Identifizierung geeigneter und notwendiger Maßnahmen (Priorisiertes Maßnahmenprogramm).

Hierbei werden in Schritt 2 Defizite der Schutzgüter ermittelt, in Schritt 3 Auswirkungen der Nutzungen beschrieben und in Schritt 4 ein priorisiertes Maßnahmenprogramm für das Gebiet festgelegt. Alle anderen Planungen und Maßnahmen sind an der Managementplanung auszurichten, d.h. sie dürfen den dort genannten Schutzzielen und Entwicklungsplanungen nicht wiedersprechen. Sollen beispielsweise naturnahe Buchenwälder erhalten werden, ist es nicht gestattet, in die vorhandenen Baumartenzusammensetzung Douglasien einzubringen.

Alle Flächen, die als FFH-Gebiete ausgewiesen wurden, müssen zusätzlich mit einem in Deutschland rechtlich gültigen Schutzstatus versehen werden. Deswegen werden im Allgemeinen für FFH-Gebiete zusätzlich Naturschutzgebiets- oder Landschaftsschutzgebietsverordnungen erlassen, mit denen die Gebiete den jeweiligen Schutzstatus bekommen.

Für Schutzgebiete, die nicht unter die FFH-Richtlinie fallen, gelten die in der jeweiligen Verordnung formulierten Schutzziele und Handlungsanweisungen. So werden im Allgemeinen in Verordnungen für Landschaftsschutzgebiete (LSGs) die verbotenen Aktivitäten und in Verordnungen für Naturschutzgebiete nur die noch erlaubten Aktivitäten genannt. Damit sind NSG-Verordnungen i.d.R. viel strikter als LSG-Verordnungen. Gibt es für diese Gebiete keine gesonderten Planungen des Naturschutzes, so müssen Naturschutzziele dennoch in die Planungen anderer Bereiche übernommen werden. Für den Wald wären dieses die Planungen innerhalb der Forsteinrichtung und die konkreten jährlichen Maßnahmenpläne.

Für Sonderstandorte mit Biotopen nach §30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) und den jeweiligen Naturschutzgesetzen der Länder gibt es oft keine gesonderte Maßnahmenplanung, weil die genannten Biotope meist nur klein sind, wie z.B. trockene Bergkuppen, Quelltöpfe oder Gewässer mit ihren Uferbereichen. Ein solches Biotop muss weder kartiert noch den Naturschutzbehörden bekannt sein, es erhält den Schutzstatus automatisch und es gilt automatisch das Verschlechterungsverbot im Sinne des Schutzzieles. So darf z.B. ein Bachlauf nicht einfach begradigt werden, oder eine Heidefläche mit Bäumen bepflanzt werden.

[1] NATURA 2000, Online auf bmu.de, Zugriff am 16.09.2020

[2] NATURA 2000 GEBIETSMANAGEMENT (Artikel 6 der Habitat-Richtlinie), Online auf ec.europa.eu, Zugriff am 16.09.2020

[3] Anforderungen an die Managementpläne für Natura 2000-Gebiete, Online auf bfn.de, Zugriff am 16.09.2020