Rund um die Jagd

Ausnahmegenehmigungen zur Durchführung von Gesellschaftsjagden während der Corona-Pandemie

Die Durchführung von Gesellschaftsjagden während der Corona-Pandemie war aufgrund der hohen Teilnehmerzahlen zunächst nicht erlaubt und fiel unter die geltenden Kontaktbeschränkungen. Einige Bundesländer haben dazu Ausnahmetatbestände festgelegt. Mittlerweile sind in allen Bundesländern Ausnahmegenehmigungen vorhanden. Als letztes Bundesland hat Bayer diese auf den Weg gebracht.

Durch intensive Lobbyarbeit gelang es in Sachsen-Anhalt, für die notwendigen und systemrelevanten Bewegungsjagden Genehmigungen durch das Land Sachsen-Anhalt zu erwirken. Die dringenden Notwendigkeiten ergeben sich durch den Schutz der Verjüngung, die Unterstützung der CO2-Senkenleistung und der Prävention vor der Afrikanischen Schweinepest (ASP).

Erlass MULE - Durchführung von Gesellschaftsjagden

Erlass MULE - Durchführung von Gesellschaftsjagden und Beherbergung von Jagdgästen [1]

In Niedersachsen wurde ebenfalls entschieden, dass Drückjagden trotz COVID 19 stattfinden dürfen. Die konkrete Umsetzung und die damit verbundenen Auflagen sind unter folgendem Link nachzulesen:

Erlass ML Niedersachsen [2]

In Hessen wurden Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden herausgegeben. Diese sind unter folgendem Link hinterlegt.

Empfehlungen Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Durchführung von Gesellschaftsjagden während der Corona-Pandemie [3]

Für NRW gibt das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz folgendes bekannt:

„Die Jagd und auch die Durchführung von Ansitzdrückjagden sind ein wichtiger Baustein der Waldentwicklung, aktuell insbesondere im Zusammenhang mit der Wiederwaldung von Schadflächen. Ebenso bedeutsam ist die Bejagung von Schwarzwild derzeit zur ASP-Vorsorge. Mit den ASP-Ausbrüchen in Brandenburg und Sachsen ist die Gefahr deutlich näher gerückt, auch und gerade für die landwirtschaftliche Schweinehaltung in Nordrhein-Westfalen. Dies unterstreicht die Notwendigkeit der gemeinsamen Anstrengungen, zu große Wildschweinpopulationen zu verhindern.

Vor diesem Hintergrund sind Veranstaltungen zur Jagdausübung, soweit diese zur Erfüllung des Schalenwildabschusses oder zur Seuchenvorbeugung durch Reduktion der Wildschweinpopulation erforderlich sind, gem. § 13 Abs. 2 Punkt 4 der Coronaschutzverordnung zulässig. Andere Gesellschaftsjagden sind nicht zulässig. Während der Jagd ist der Mindestabstand einzuhalten. Mit Blick auf jagdliche Tätigkeiten, die ein Unterschreiten des Mindestabstandes erfordern, sieht § 2 Abs. 2 Punkt 10 der Coronaschutzverordnung die Bildung von namentlich erfassten Teilgruppen von bis zu 5 Personen (für den gesamten Jagdtag) vor. Da gemeinsame Treffen nach der Jagd („Schüsseltreiben“) nicht zu der erforderlichen Jagdausübung gehören, ist auf diese derzeit zu verzichten. Mögliche Reisebeschränkungen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie sind zu beachten.

Das NRW-Umweltministerium hat gemeinsam mit dem NRW-Gesundheitsministerium entsprechende Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen erarbeitet.“ [4]

Erlass vom 21. Oktober 2020 (PDF)

Erlass vom 02. November 2020 (PDF) [4]

In Bayern sind aufgrund des geltenden Versammlungsverbotes, Drückjagden weiterhin verboten §5 BayIfSMV. Permanente Ausnahmegenehmigungen bestehen für Personen, die Jagd als Berufsaufgabe haben oder diese im dienstlichen Interesse liegt (bspw. Förster). Für private Jagden muss für jeden Einzelfall die Genehmigung beantragt werden und ein Hygienekonzept vorgelegt werden, an welches sich strikt gehalten werden muss. Die Gesamtzahl der Teilnehmer darf dabei 50 Personen nicht überschreiten. Die notwendigen Erlasse und die zugehörigen Antragsunterlagen sind unter den folgenden Links abrufbar.

Vollzugsschreiben StMGP StMELF Bewegungsjagden

Hinweise zur Infektionsschutzrechtlichen Zulässigkeit von Bewegungsjagden

Musterantrag_Genehmigung_Bewegungsjagden [5]

„Revierübergreifende Drückjagden sind ein bewährtes und effektives Mittel der Jagdausübung. Auch vor dem Hintergrund der ab dem 2. November geltenden [[https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/|Corona-Verordnung (CoronaVO)]] können unter Beachtung einiger Hygienemaßnahmen weiterhin Bewegungsjagden mit bis zu 100 teilnehmenden Personen durchgeführt werden. Damit unterstützen wir unsere Jägerschaft bei der Erfüllung ihres wichtigen Auftrags“, sagte der Minister für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, Peter Hauk. Ein entsprechendes Schreiben sei bereits an die Verwaltung und die Verbände gegangen." [6]

Weiter Pflichten und Maßgaben, sowie die Einholung einer Genehmigung zur Durchführung von Gesellschaftsjagden können unter folgendem Link nachgelesen werden:

Pflichten bei Drückjagden in BaWü inkl. Vorlage eines Hygienekonzepts[6]

In Rheinland-Pfalz sind Bewegungsjagden auf Hochwild erlaubt. Als Grundvoraussetzung gilt die Einhaltung des bereitgestellten Hygienekonzepts. Dieses und weitere Hinweise, sowie die zugehörige Verordnung finden sie unter folgenden Links:

Mitteilung LJV-RLP

Hygienekonzept Rheinland-Pfalz - Durchführung von Gesellschaftsjagden [7]

In Brandenburg sind Gesellschaftsjagden, sofern sie zur Erfüllung des Schalenwildabschusses, zur Eindämmung und Prävention von Tierseuchen dient, erlaubt.

Dazu sind folgende Informationenabrufbar: [7]

COVID-Eindämmungsverordnung Brandenburg

Mitteilung Staatskanzlei vom 30.10.2020

Corona-Merkblatt Brandenburg [7]

Unter Einhaltung der durch das Land vorgegebenen Abstands- und Kontaktbeschränkungen, ist die Durchführung von Gesellschaftsjagden weiterhin zulässig. Das zuständige Landwirtschaftsministerium erklärt dazu folgendes:

Mitteilung des thüringischen Landwirtschaftsministeriums[8]

Das sächsische Sozialministerium hat festgelegt, dass Gesellschaftsjagden (Gemeinschafts- und Gruppenansitze, sowie Drückjagden) weiterhin erlaubt sind. Voraussetzung ist ein vorliegendes Hygienekonzept und dessen Einhaltung. Dazu sind die notwendigen Bestimmungen und Verordnungen unter den folgenden Links einsehbar:

Mitteilung des Gesundheitsministeriums in Sachsen vom 05.11.2020 [9]

Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 30.10.2020 [10]

In Schleswig-Holstein wurde für Bewegungsjagden, zur Eindämmung und Prävention von Seuchen und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, eine Ausnahme genehmigt. Dies gilt ebenso für die Beherbergung von Jagdgästen. Kontakte müssen dennoch auf ein Minimum beschränkt werden und dazu notwendige Hygienemaßnahmen sind zu treffen. unter folgendem Link kann die Verordnung eingesehen werden. [7]

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2[11]

Trotz der geltenden Versammlungsbeschränkung von 100 Personen im Freien, ist die jahreszeitlich bedingte Bewirtschaftung land-, und forstwirtschaftlicher Flächen, als Ausnahme anerkannt. Die passende Verordnung ist unter folgendem Link zu finden: [7]

SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung - Berlin[12]

Veranstaltungen, die nicht der Unterhaltung dienen sind, unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen erlaubt. Diese sind unter folgendem Link zu betrachten.

Neunzehnte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunzehnte Coronaverordnung) [13]

In Hamburg sind Veranstaltungen bis zu 100 Personen im Freien möglich, wenn den Hygienevorgaben entsprochen wird, ein Schutzkonzept erstellt wird, die Nachverfolgung durch Datenerhebung und Dokumentation der Teilnehmenden erfolgt und der Ausschank von alkoholischen ausbleibt. [7]

Meldung Oberste Jagdbehörde[14]

Verordnung 27.11.2020[15]

In Mecklenburg-Vorpommern sind Gesellschaftsjagden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und zur Sicherstellung der Daseinsfür- und -vorsorge erlaubt. Die daran geknüpften Vorgaben sind u. a. die Einhaltung der geltende Abstandsregelungen, Mund- und Nasenschutz, sowie die Nachverfolgung von teilnehmenden Jägern. [7]

Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) [16]

Organisatorische Hinweise für den Infektionsschutz bei der Durchführung von Drückjagden auf Schalenwild [17]

Erläuterungen Oberste Jagdbehörde MV [18]

Pressemitteilung des Landwirtschaftsministeriums (3.11)[20]

Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen, wozu die Afrikanische Schweinepest gehört, sind Gesellschaftsjagden weiterhin zugelassen. [7]

Unter folgendem Link ist die aktuelle Verordnung ersichtlich:

Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vom 30. Oktober 2020[19]

[1] Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung des Landes Sachsen-Anhalt, unterzeichnet durch Staatssekretär Dr. Ralf Peter Weber - Erlass zur Durchführung von Drückjagden vom 03.11.2020.

[2] https://www.ml.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/pressemitteilungen/corona-pandemie-jagd-weiterhin-erlaubt-194139.html abgerufen am 30.11.2020

[3] https://umwelt.hessen.de/presse/corona-informationen/angeln-jagd abgerufen am 30.11.2020

[4] https://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/jagd-und-fischerei/jagd abgerufen am 01.12.2020

[5] https://www.jagd-bayern.de/jagd-unter-coronabestimmungen/abgerufen am 01.12.2020

[6] https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/bei-schwarzwildbejagung-nicht-nachlassen/abgerufen am 01.12.2020

[7] https://www.natuerlich-jagd.de/kommentare/corona-regeln-fuer-bewegungsjagden-im-ueberblick.htmlabgerufen am 01.12.2020

[8] https://infrastruktur-landwirtschaft.thueringen.de/medienservice/medieninformationen/detailseite/corona-verordnung-jagd-land-und-forstwirtschaft-weiter-moeglich/abgerufen am 01.12.2020

[9] https://ljv-sachsen.de/wp-content/uploads/2020/11/Drueckjagden_unter_Pandemiebedingungen_moeglich2500neu.pdfabgerufen am 01.12.2020

[10] https://www.coronavirus.sachsen.de/download/2020_10_30_SaechsCoronaSchutzVO.pdfabgerufen am 01.12.2020

[11] https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/201101_corona_bekaempfungsVO.htmlabgerufen am 01.12.2020

[12] https://www.berlin.de/corona/massnahmen/verordnung/abgerufen am 02.12.2020

[13] https://www.gesetzblatt.bremen.de/fastmedia/832/2020_10_31_GBl_Nr_0121_signed.pdfangerufen am 02.12.2020

[14] https://www.hamburg.de/aktuelle-themen-jagd/abgerufen am02.12.2020

[15] https://www.hamburg.de/verordnung/abgerufen am 02.12.2020

[16] https://www.regierung-mv.de/static/Regierungsportal/Portalredaktion/Inhalte/Corona/Corona-Verordnung.pdfabgerufen am 02.12.2020

[17] http://www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de/media/custom/2162_1919_1.PDF?1604333828abgerufen am 02.12.2020

[18] http://www.ljv-mecklenburg-vorpommern.de/media/custom/2162_1920_1.PDF?1604333828abgerufen am 02.12.2020

[19] https://corona.saarland.de/DE/service/massnahmen/verordnung-stand-2020-10-30.htmlabgerufen am 03.12.2020

[20] https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/lm/Aktuell/?id=165318&processor=processor.sa.pressemitteilungabgerufen am 03.12.2020