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klima_u_fowi:waldschutz:menschl_aktivitaeten:betretungsrecht:start [2018/10/19 11:37] rquick |
klima_u_fowi:waldschutz:menschl_aktivitaeten:betretungsrecht:start [2020/09/24 17:47] dricken [Quellen:] |
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====== Betreten des Waldes ====== | ====== Betreten des Waldes ====== | ||
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+ | Das Bundeswaldgesetz (BWaldG) vom 02.05.1975 in seiner aktuellen Fassung (31. Juli 2010) regelt grundsätzlich die Nutzung des Waldes und leistet einen zentralen Beitrag zur Erhaltung der Wälder sowie zu einer nachhaltigen, | ||
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+ | Für Privatwald-Besitzende und Wald-Nutzende regelt Kapitel 2 des BWaldG | ||
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+ | - Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren. [2] | ||
+ | - Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund, insbesondere des Forstschutzes, | ||
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+ | Es lässt sich zusammenfassen, | ||
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+ | [2] [[https:// | ||
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