Radfahren im Wald
In vielen Wäldern werden Wege unterhalten, die sich bestens zum Radfahren eignen - sowohl als Freizeitaktivität, zur Wochenend- bzw. Urlaubserholung oder als Alternative zum Auto bzw. dem ÖPNV für die alltägliche Fortbewegung.
Doch gilt es selbstverständlich die Interessen des Naturschutzes, der Waldbesitzenden sowie der anderen Waldnutzenden Rahmen von Forstwirtschaft, Jogging, Spaziergängen und Wandern zu respektieren. Das bedeutet, dass sich „Cross-Touren“ durch das Unterholz oder auch nur abseits gekennzeichneter Wege genauso verbieten wie „Downhill-Fahren“ mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne Rücksicht auf andere.
Leider reicht der Appell an den gesunden Menschenverstand oft nicht aus. Entsprechende Hinweisschilder werden zerstört oder unkenntlich gemacht. Sogar Klarstellungen in den einschlägigen Waldgesetzen [2] können entsprechendes auch andauerndes Fehlverhalten leider nicht verhindern. Zusätzlich zum eigentlichen Fahren werden Rampen gebaut oder Sturmholz, das über der illegalen Fahrradstrecke liegt, zersägt. Das Downhill-Fahren zerstört die Humusdecke und obere Bodenschichten. Erosion setzt ein. Wurzeln werden verletzt und holzschädigende Pilze dringen in die Bäume ein. Je laufendem Meter Downhill-Strecke entsteht dem Waldbesitzer so ein Schaden von 11,85 € aufgeteilt auf Schäden am Wald und Rückbaukosten. [1]
Quellen:
[1] Hesebeck, Carl 2020: Moutainbiker sorgen für Unmut. Land & Forst Nr. 5/2020. S. 52f.
[2] Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 21. März 2002, § 25 Fahren (1): „Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§ 37).“