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bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:rechte_und_pflichten_des_we:verkehrssicherungspflicht:start [2019/11/11 13:35] sboelsing [Verkehrssicherungspflicht] |
bwl_recht_politik:fopo_u_recht:aktuell:rechte_und_pflichten_des_we:verkehrssicherungspflicht:start [2023/05/03 11:16] (aktuell) bhoenoch [Verkehrssicherungspflicht] |
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====== Verkehrssicherungspflicht ====== | ====== Verkehrssicherungspflicht ====== | ||
- | Wer den Wald betritt, tut dies auf eigene Gefahr. Dies gilt auch für Waldwege. Das heisst, dass Waldbesitzer grundsätzlich für waldtypische Gefahren keiner Verkehrssicherungspflicht unterliegen [1], auch nicht für entsprechende Schäden bis hin zum Todesfall haften [2 S. 19] und grundsätzlich weder eine Baumkontrolle noch Gefahrenbeseitigung erforderlich sind [2 S. 26]. Eine abschließende Liste waldtypischer Gefahren gibt es nicht. Sie ergeben sich aber aus der Natur und der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung oder Nichtbewirtschaftung | + | Wer den Wald betritt, tut dies auf eigene Gefahr. Dies gilt auch für Waldwege. Das heißt, dass Waldbesitzer grundsätzlich für waldtypische Gefahren keiner Verkehrssicherungspflicht unterliegen [1], auch nicht für entsprechende Schäden bis hin zum Todesfall haften [2 S. 19] und grundsätzlich weder eine Baumkontrolle noch Gefahrenbeseitigung erforderlich sind [2 S. 26]. Dies ergibt sich aus dem Paragraph 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes und der entsprechenden Ländergesetze ([[bwl_recht_politik/ |
- | Rechtlich nicht abschließend geklärt ist der Umgang mit akut drohenden Gefahren, wie. z.B. ein über den Waldweg hängender Baum oder angebrochener Starkast. Um auf der sicheren Seite zu sein sollten Waldbesitzer, | + | Rechtlich nicht abschließend geklärt ist der Umgang mit akut drohenden Gefahren, wie. z.B. ein über den Waldweg hängender Baum oder angebrochener Starkast. Um auf der sicheren Seite zu sein, sollten Waldbesitzer, |
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+ | Atypische Gefahren, mit denen ein Waldbesucher normalerweise nicht rechnen kann, sind z.B. ungekennzeichnte Baugruben oder Bodenaushube in Waldbeständen, | ||
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+ | Eine Verkehrssicherungspflicht für den Waldbesitzer gibt es aber sehr wohl zur Abwehr von Gefahren, die von Bäumen ausgehen (herabfallende Äste, Baumumsturz, | ||
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+ | Werden Schäden durch höhere Gewalt verursacht, z.B. Stürme ab Windstärke 9 aufwärts, so haftet der Waldbesitzer ebenfalls nicht, wenn die den Schaden verursachenden Bäume | ||
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+ | Ein Waldbesitzer kommt seiner Verkehrssicherungspflicht nach, wenn er in regelmäßigen Abständen die Bäume der möglichen Gefahrenbereiche kontrolliert. Dabei ist der Turnus der Duchführung der Kontrollen nicht klar definiert und schwankt je nach Auslegung oder Gerichtsurteil zwischen 6 und 36 Monaten. Die Notwendigkeit der Kontrolle hängt von den Gegebenheiten vor Ort wie Zustand, Alter und Standort der Bäume ab. Steht beispielsweise eine Kultur an der Straße ist die Notwendigkeit der Kontrolle geringer als bei überalterteten Altbeständen oder in windwurfgefährdeten Bereichen. Entdeckte Gefahren sollten sobald wie möglich beseitigt werden. [2 S. 33 ff.]. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte alle 6 Monate einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand seinen Wald kontrollieren. Die Kontrolle sollte in jedem Fall dokumentiert werden. Beispiele für Formulare zur Dokumentation finden sich hier [2 S. 79 ff]. | ||
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+ | Die Kontrollen können auch an fachkundiges Personal oder einer Fachfirma delegiert werden. Ist mit der Übernahme der Kontrolle auch die Delegation von verkehrssicherheitsrelevanten Schnittmaßnahmen verbunden, übernimmt die Fachfirma auch die Verkehrssicherungspflicht und damit die mögliche Haftung beim Eintritt von Schäden. Dem Waldbesitzer bleibt dennoch eine Restverantwortung, | ||
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- | Atypische Gefahren, mit denen ein Waldbesucher typischerweise nicht rechnen kann, sind z.B. ungekennzeichnte Baugruben oder Bodenaushube in Waldbeständen, | ||
- | Eine Verkehrssicherungspflicht für den Waldbesitzer gibt es aber sehr wohl zur Abwehr von Gefahren, die von Bäumen ausgehen (herabfallende Äste, Baumumsturz, | ||
===== Quellen: ===== | ===== Quellen: ===== | ||
[1] Bundesgerichtshof 2012: Grundsatzurteil des BGH vom 02.10.2012, Aktenzeichen: | [1] Bundesgerichtshof 2012: Grundsatzurteil des BGH vom 02.10.2012, Aktenzeichen: | ||
- | [2] aid Infodienst (Hrsg.) 2015: Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer, | + | [2] aid Infodienst (Hrsg.) 2015: Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer, |
- | {{:bwl_recht_politik: | + | [3] Hilsberg, Rainer 2019: Moutainbiker stürzt auf Waldweg - Haftung des Waldbesitzers; |
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+ | [4] Hilsberg, Rainer 2021: Übertragung der Verkehrssicherungspflicht | ||
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