Verkehrssicherungspflicht und Waldkindergärten
Auf Waldflächen, die von Waldkindergärten genutzt werden, ist der Waldeigentümer von der Verkehrssicherungspflicht frei gestellt:
- weil die Eltern durch die Betreuung ihrer Kinder in einem Waldkindergarten offensichtlich, aber nicht ausdrücklich (konkludent) die Gefährdung ihrer Kinder durch waldtypische Gefahren in Kauf nehmen.
- weil die Angestellten des Waldkindergartens mit der Aufnahme der Beschäftigung in einem Waldkindergarten ebenfalls konkludent in die Gefährdung durch waldtypischen Gefahren während der Ausübung ihrer Arbeit eingewilligt haben.
Dennoch sollte der Waldbesitzer regelmäßig den Bereich des Waldkindergartens kontrollieren, damit potentielle Unfälle vermieden werden können. Bei der Kontrolle festgestellte Bereiche mit erkennbaren möglichen Gefahren wie z.B. dicke Totäste sollten deutlich kenntlich gemacht werden und bis zur Beseitigung des Gefahrenpotentials gesperrt sein. Treten gefährdende Witterungsereignisse wie Sturm, Nassschnee, Eisregen oder Gewitter ein, so sollte es Kindern und Angestellten nicht erlaubt sein, den Waldbereich, bzw. auch andere angrenzende und gefährdete Bereiche des Kindergartens zu betreten.
Theoretisch kann der Waldbesitzer die Kontrolle der Fläche des Waldkindergartens und die mögliche Beseitigung von Gefahrenquellen auch auf den Betreiber des Waldkindergartens übertragen, nur ob der immer über den notwendigen Sachverstand verfügt, sei dahin gestellt. Es könnte zu falschen Einschätzungen oder übertriebenen Maßnahmen kommen, die nicht im Sinne des Waldbesitzers sind.
Es empfiehlt sich, im Vertrag zum Betrieb des Waldkindergartens eine Freistellungsklausel aufzunehmen, damit im Falle einer nicht erwarteten Inanspruchnahme des Waldbesitzers durch eine geschädigte Person der Betreiber dem Waldbesitzer die Aufwendungen für Schadensersatz und Gerichts-/Anwaltskosten ersetzt.
Quellen:
[1] aid Infodienst (Hrsg.) 2015: Verkehrssicherungspflicht der Waldbesitzer, 2. Auflage, Bonn, 90 S.