Holzeinschlagsbeschränkung 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die HolzeinschlagsbeschränkungsVO (HolzEinschlBeschrV2021) erlassen. Die Verordnung ist am 23. April 2021 in Kraft getreten.
Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt.
Hier können die HolzeinschlagsbeschränkungsVO/BGBl ab S. 808 und vom BMEL die Durchführung HolzeinschlagsbeschränkungsVO. direkt als PDF aufrufen.
Auszug Anlage HolzeinschlagsbeschränkungsVO:
§ 1 HolzEinschlBeschrV2021
Absatz:
(2) Für die Holzart Fichte wird der ordentliche Holzeinschlag auf 85 Prozent beschränkt. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen.
(3) Wird in einem Betrieb durch die Einschlagsbeschränkung der gesamte Holzeinschlag dieses Betriebes auf weniger als 70 Prozent (des nach § 68 Absatz 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2020 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, von der zuständigen Finanzbehörde festgesetzten Nutzungssatzes absinken, so kann der in Absatz 2 genannte Prozentsatz entsprechend überschritten werden. Dabei sind die Nutzungsmöglichkeiten nach dem Nutzungssatz hinsichtlich der nicht beschränkten Holzarten voll anzurechnen.
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Auszug Anlage Durchführung HolzEinschlBeschrV2021:
1. Ordentlicher Holzeinschlag
Das ForstSchAusglG unterscheidet zwischen ordentlichem Holzeinschlag und außerordentlichen Holznutzungen. Der ordentliche Holzeinschlag umfasst den planbaren Holzeinschlag, unabhängig davon, welche Bezeichnungen diesen Holzeinschlägen landesrechtlich zukommen.
2. Berechnung des durchschnittlichen Einschlags
Es ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 der Holzart Fichte zugrunde zu legen ist. Dabei wird unterstellt, dass es sich hierbei um Jahre mit normalem Einschlag handelt. Sofern in einem Betrieb in dem genannten Vierjahreszeitraum kalamitätsbedingt
Über- oder Unternutzungen erfolgten, ist ein anderes durchschnittliches Jahr heranzuziehen. Bei aussetzenden Betrieben ist es möglich, den Durchschnitt aus vier zurückliegenden Jahren mit „normalem“ Einschlag zu ermitteln. Sofern der Einschlag in diesen Betrieben nicht hinreichend dokumentiert ist, kann von einem Hiebsatz analog der einkommensteuerrechtlichen Regelung nach R 34b.6 Absatz 3 zu § 34b EStG ausgegangen und dieser Nutzungssatz von 5 Erntefestmetern ohne Rinde je Hektar bei der Berechnung zu Grunde gelegt werden. D.h. liegt für Privatwaldbetriebe kein durch ein amtlich anerkanntes Betriebsgutachten festgesetzter Nutzungssatz vor, ist R 34b.6 Absatz 3 der Einkommensteuer-Richtlinie zu § 34 b EStG analog anwendbar; d. h. bei Betrieben unter 50 ha Waldfläche kann ein pauschaler Nutzungssatz von 5 Erntefestmeter ohne Rinde je Hektar zugrunde gelegt werden.
Unterscheidung: Nachfolgend die Definition nach § 34b Einkommensteuergesetz außerordentliche Holznutzungen:
§ 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
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Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen): Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht…
Am 14.06.2021 hat das Bundeslandwirtschaftsministerium die Verordnung für Betriebe des Kleinprivatwaldes konkretisiert: „Demzufolge können auch buchführungspflichtige Land- und Forstbetriebe, die einen forstlichen Betriebsteil ohne anerkannten amtlichen Hiebssatz bewirtschaften, ordentliche Fichtenholzeinschläge bis zu einer Höhe von maximal 75 Erntefestmeter ohne Rinde je Betrieb tätigen, ohne gegen die Regelungen der HolzeinschlBeschrV2021 bzw. des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes zu verstoßen. Gleichzeitig ist sicher zu stellen, dass in dem Bezugsgebiet des Einschlags (Forstrevier, Gemeinde, innerhalb der Forstbetriebsgemeinschaft) die Einschlagsbeschränkung insgesamt gemäß der HolzeinschlaglBeschrV2021 eingehalten wird.“ [1]
Problematik bei der Abgabe der Voranmeldung (ESt 34b-Mitteilung) und der Abschlussmeldung (ESt 34b-Nachweis) [2]
Im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG). Dies gilt auch
- für Kalamitätsnutzungen, bei denen das Schadensereignis in der Zeit der Einschlagsbeschränkung eingetreten ist und lediglich der Einschlag und die Verwertung aufgeschoben worden sind (§ 5 Abs. 2 ForstSchAusglG). Hier ist der Zeitpunkt des Schadereignisses maßgebend, der auf der Voranmeldung (ESt 34b-Mitteilung) dokumentiert ist.
- wenn die Kalamitätsnutzung auf Schadensereignisse aus Vorjahren zurückzuführen ist, in denen keine Einschlagsbeschränkung bestanden hat. Der Zeitpunkt der Kalamitätsnutzung bestimmt sich dabei anhand der Trennung des Holzes vom Grund und Boden. Entsprechendes gilt, wenn Holz auf dem Stamm verkauft wird. Hier ist der Zeitpunkt der Aufarbeitung maßgebend, der auf der Abschlussmeldung (ESt 34b-Nachweis) dokumentiert ist.
Für Steuerpflichtige mit einem vom Forstwirtschaftsjahr 2020/21 abweichendem Wirtschaftsjahr (z. B. Landwirtschaftsjahr oder Kalenderjahr) ist für die Höhe der Tarifvergünstigung maßgebend, ob die Zuordnung der betroffenen Kalamitätsnutzung innerhalb oder außerhalb des Zeitraums der Einschlagsbeschränkung (FWJ 2020/21) zu erfolgen hat. In der Abschlussmeldung (ESt 34b-Nachweis) ist eine detaillierte Aufgliederung der Kalamitätsnutzungen erforderlich.
Beispielsfall Forstbetrieb mit Wirtschaftsjahr 1. Juli 2020 - 30. Juni 2021:
- Kalamität (Borkenkäfer) geschätzt 500 m³ im Juli 2020, gemeldet mit Voranmeldung (ESt 34b-Mitteilung) vom Juli 2020
- Aufarbeitung August bis Oktober, insgesamt 535 m³ aufgeführt in Abschlussmeldung (ESt 34b-Nachweis) vom Oktober 2020 mit Aufgliederung nach Zeitpunkt der Aufarbeitung:
- August/September 2020: 315 m³
- Oktober 2020: 220 m³ („Viertelsteuersatz“).
Quellen und weiterführende Literatur:
[1] BML 2021: Holzeinschlagsbeschränkung 2021 - Anwendung bei Kleinprivatwald.
[2] Landesamt für Steuern Niedersachsen; Abteilung Steuer; Brokate, Andreas; Oldenburg 2021: Infomail an den Waldbesitzerverband Niedersachsen vom 06.07.2021.
[3] Wiegand, Stefan 2021: Die Einschlagsbeschränkung für das Forstwirtschaftsjahr 2020/2021, NWB 25/2021, S. 1826-1837, Kommentar.
[4] Bundesministerium der Finanzen 2021: Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG), Schreiben an die oberen Finanzbehörden der Länder.