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bwl_recht_politik:fopo_u_recht:gesetze_u_urteile:dt_rechnormen:holzeinschlagsbeschraenkung [2021/06/17 11:27]
sboelsing
bwl_recht_politik:fopo_u_recht:gesetze_u_urteile:dt_rechnormen:holzeinschlagsbeschraenkung [2021/07/30 09:53] (aktuell)
sboelsing
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 Am 14.06.2021 hat das Bundeslandwirtschaftsministerium die Verordnung für Betriebe des Kleinprivatwaldes konkretisiert: "Demzufolge können auch buchführungspflichtige Land- und Forstbetriebe, die einen forstlichen Betriebsteil ohne anerkannten amtlichen Hiebssatz bewirtschaften, ordentliche Fichtenholzeinschläge bis zu einer Höhe von maximal 75 Erntefestmeter ohne Rinde je Betrieb tätigen, ohne gegen die Regelungen der HolzeinschlBeschrV2021 bzw. des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes zu verstoßen. Gleichzeitig ist sicher zu stellen, dass in dem Bezugsgebiet des Einschlags (Forstrevier, Gemeinde, innerhalb der Forstbetriebsgemeinschaft) die Einschlagsbeschränkung insgesamt gemäß der HolzeinschlaglBeschrV2021 eingehalten wird." [1] Am 14.06.2021 hat das Bundeslandwirtschaftsministerium die Verordnung für Betriebe des Kleinprivatwaldes konkretisiert: "Demzufolge können auch buchführungspflichtige Land- und Forstbetriebe, die einen forstlichen Betriebsteil ohne anerkannten amtlichen Hiebssatz bewirtschaften, ordentliche Fichtenholzeinschläge bis zu einer Höhe von maximal 75 Erntefestmeter ohne Rinde je Betrieb tätigen, ohne gegen die Regelungen der HolzeinschlBeschrV2021 bzw. des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes zu verstoßen. Gleichzeitig ist sicher zu stellen, dass in dem Bezugsgebiet des Einschlags (Forstrevier, Gemeinde, innerhalb der Forstbetriebsgemeinschaft) die Einschlagsbeschränkung insgesamt gemäß der HolzeinschlaglBeschrV2021 eingehalten wird." [1]
  
-===== Quellen: =====+=== Problematik bei der Abgabe der Voranmeldung (ESt 34b-Mitteilung) und der Abschlussmeldung (ESt 34b-Nachweis) [2] ===
  
-[1] BML 2021:  {{:bwl_recht_politik:holzmarkt:vertraege:agdw-dfwr_durchfuehrung_holzeinschlbeschv2021.pdf|Holzeinschlagsbeschränkung 2021 - Anwendung bei Kleinprivatwald}}+Im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung gilt für jegliche Kalamitätsnutzung einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Absatz 3 Nummer 2 EStG). Dies gilt auch 
 + 
 +  * für Kalamitätsnutzungen, bei denen das Schadensereignis in der Zeit der Einschlagsbeschränkung eingetreten ist und lediglich der Einschlag und die Verwertung aufgeschoben worden sind (§ 5 Abs. 2 ForstSchAusglG). Hier ist der Zeitpunkt des Schadereignisses maßgebend, der auf der Voranmeldung (ESt 34b-Mitteilung) dokumentiert ist. 
 +  * wenn die Kalamitätsnutzung auf Schadensereignisse aus Vorjahren zurückzuführen ist, in denen keine Einschlagsbeschränkung bestanden hat. Der Zeitpunkt der Kalamitätsnutzung bestimmt sich dabei anhand der Trennung des Holzes vom Grund und Boden. Entsprechendes gilt, wenn Holz auf dem Stamm verkauft wird. Hier ist der Zeitpunkt der Aufarbeitung maßgebend, der auf der Abschlussmeldung (ESt 34b-Nachweis) dokumentiert ist. 
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 +Für Steuerpflichtige mit einem vom Forstwirtschaftsjahr 2020/21 abweichendem Wirtschaftsjahr (z. B. Landwirtschaftsjahr oder Kalenderjahr) ist für die Höhe der Tarifvergünstigung maßgebend, ob die Zuordnung der betroffenen Kalamitätsnutzung innerhalb oder außerhalb des Zeitraums der Einschlagsbeschränkung (FWJ 2020/21) zu erfolgen hat. In der Abschlussmeldung (ESt 34b-Nachweis) ist eine detaillierte Aufgliederung der Kalamitätsnutzungen erforderlich. 
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 +Beispielsfall Forstbetrieb mit Wirtschaftsjahr 1. Juli 2020 - 30. Juni 2021: 
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 +  * Kalamität (Borkenkäfer) geschätzt 500 m³ im Juli 2020, gemeldet mit Voranmeldung (ESt 34b-Mitteilung) vom Juli 2020 
 +  * Aufarbeitung August bis Oktober, insgesamt 535 m³ aufgeführt in Abschlussmeldung (ESt 34b-Nachweis) vom Oktober 2020 mit Aufgliederung nach Zeitpunkt der Aufarbeitung: 
 +    * August/September 2020: 315 m³ 
 +    * Oktober 2020: 220 m³ ("Viertelsteuersatz"). 
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 +===== Quellen und weiterführende Literatur: ===== 
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 +[1] BML 2021:  {{:bwl_recht_politik:holzmarkt:vertraege:agdw-dfwr_durchfuehrung_holzeinschlbeschv2021.pdf|Holzeinschlagsbeschränkung 2021 - Anwendung bei Kleinprivatwald}}
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 +[2] Landesamt für Steuern Niedersachsen; Abteilung Steuer; Brokate, Andreas; Oldenburg 2021: Infomail an den Waldbesitzerverband Niedersachsen vom 06.07.2021. 
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 +[3] Wiegand, Stefan 2021: {{:bwl_recht_politik:fopo_u_recht:gesetze_u_urteile:aufsatz_fschaedausglg_wiegand_nwb.pdf|Die Einschlagsbeschränkung für das Forstwirtschaftsjahr 2020/2021}}, NWB 25/2021, S. 1826-1837, Kommentar. 
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 +[4] Bundesministerium der Finanzen 2021: {{:bwl_recht_politik:fopo_u_recht:gesetze_u_urteile:dt_rechnormen:zweifelsfragen_zu_den_steuerlichen_regelungen_des_forstschaeden-ausgleichsgesetz_forstschausglg_.pdf|Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG)}}, Schreiben an die oberen Finanzbehörden der Länder.