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klima_u_fowi:waldbewirtschaftung:waldbau_u_sonderstao:planung_in_schutzgebieten:start [2021/03/08 12:23]
sboelsing
klima_u_fowi:waldbewirtschaftung:waldbau_u_sonderstao:planung_in_schutzgebieten:start [2021/03/09 11:38] (aktuell)
iehrhardt
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-====== Managementplanung in Schutzgebieten ======+====== Managementplanung in Schutzgebieten (FFH und andere) ======
  
 {{ :klima_u_fowi:waldbewirtschaftung:waldbau_u_sonderstao:moor_und_heide.jpg?400}} Damit den Schutzzielen und der Statussicherung in Schutzgebieten entsprochen werden kann, werden Managementpläne oder Grundsätze zur Bewirtschaftung für diese Gebiete verfasst. Der Begriff Managementplanung wird direkt mit Maßnahmen in FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten (Natura 2000 Gebiete) verknüpft  [1]. Dort wird in der Folge einer Inventur der aktuelle IST-Zustand mit dem SOLL-Zustand verglichen. Abhängig von den dort ermittelten Unterschieden werden Maßnahmen entwickelt um diese zu überwinden. Die Entscheidung über die Aufstellung von Managementplänen trifft der jeweilige Mitgliedsstaat in der europäischen Union [2]. Eine Managementplanung umfasst nach [3] die folgenden Schritte: {{ :klima_u_fowi:waldbewirtschaftung:waldbau_u_sonderstao:moor_und_heide.jpg?400}} Damit den Schutzzielen und der Statussicherung in Schutzgebieten entsprochen werden kann, werden Managementpläne oder Grundsätze zur Bewirtschaftung für diese Gebiete verfasst. Der Begriff Managementplanung wird direkt mit Maßnahmen in FFH-Gebieten oder Vogelschutzgebieten (Natura 2000 Gebiete) verknüpft  [1]. Dort wird in der Folge einer Inventur der aktuelle IST-Zustand mit dem SOLL-Zustand verglichen. Abhängig von den dort ermittelten Unterschieden werden Maßnahmen entwickelt um diese zu überwinden. Die Entscheidung über die Aufstellung von Managementplänen trifft der jeweilige Mitgliedsstaat in der europäischen Union [2]. Eine Managementplanung umfasst nach [3] die folgenden Schritte:
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 Für Schutzgebiete, die nicht unter die FFH-Richtlinie fallen, gelten die in der jeweiligen Verordnung formulierten Schutzziele und Handlungsanweisungen. So werden **im Allgemeinen** in Verordnungen für Landschaftsschutzgebiete (LSGs) die verbotenen Aktivitäten und in Verordnungen für Naturschutzgebiete nur die noch erlaubten Aktivitäten genannt. Damit sind NSG-Verordnungen i.d.R. viel strikter als LSG-Verordnungen. Gibt es für diese Gebiete keine gesonderten Planungen des Naturschutzes, so müssen Naturschutzziele dennoch in die Planungen anderer Bereiche übernommen werden. Für den Wald wären dieses die Planungen innerhalb der Forsteinrichtung und die konkreten jährlichen Maßnahmenpläne. Für Schutzgebiete, die nicht unter die FFH-Richtlinie fallen, gelten die in der jeweiligen Verordnung formulierten Schutzziele und Handlungsanweisungen. So werden **im Allgemeinen** in Verordnungen für Landschaftsschutzgebiete (LSGs) die verbotenen Aktivitäten und in Verordnungen für Naturschutzgebiete nur die noch erlaubten Aktivitäten genannt. Damit sind NSG-Verordnungen i.d.R. viel strikter als LSG-Verordnungen. Gibt es für diese Gebiete keine gesonderten Planungen des Naturschutzes, so müssen Naturschutzziele dennoch in die Planungen anderer Bereiche übernommen werden. Für den Wald wären dieses die Planungen innerhalb der Forsteinrichtung und die konkreten jährlichen Maßnahmenpläne.
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-Für Sonderstandorte mit Biotopen nach §30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) und den jeweiligen Naturschutzgesetzen der Länder gibt es oft keine gesonderte Maßnahmenplanung, weil die genannten Biotope meist nur klein sind, wie z.B. trockene Bergkuppen, Quelltöpfe oder Gewässer mit ihren Uferbereichen. Ein solches Biotop muss weder kartiert noch den Naturschutzbehörden bekannt sein, es erhält den Schutzstatus automatisch und es gilt automatisch das Verschlechterungsverbot im Sinne des Schutzzieles. So darf z.B. ein Bachlauf nicht einfach begradigt oder eine Offensandfläche mit Bäumen bepflanzt werden. 
  
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 [3] [[https://www.bfn.de/themen/natura-2000/management/managementplaene/anforderungen-an-die-managementplaene.html|Anforderungen an die Managementpläne für Natura 2000-Gebiete]], Online auf bfn.de, Zugriff am 16.09.2020 [3] [[https://www.bfn.de/themen/natura-2000/management/managementplaene/anforderungen-an-die-managementplaene.html|Anforderungen an die Managementpläne für Natura 2000-Gebiete]], Online auf bfn.de, Zugriff am 16.09.2020
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 +[4] [[https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/planung/eingriffsregelung/Dokumente/Lambrecht_u_Trautner_-2007.pdf|Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung]], online auf bfn.de, Zugriff am 08.03.21
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 +[5] [[https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:1992L0043:20070101:DE:PDF|FFH-Richtlinie]]
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 +[6] [[https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:020:0007:0025:de:PDF|Vogelschutzrichtlinie]]
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 +[7] [[bwl_recht_politik/fopo_u_recht/gesetze_u_urteile/start|Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder]]
  
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 +{{indexmenu>.#1| dsort nsort}}
  
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