Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
Beide Seiten der vorigen Revision
Vorhergehende Überarbeitung
Nächste Überarbeitung
|
Vorhergehende Überarbeitung
|
klima_u_fowi:waldbewirtschaftung:waldbau_u_sonderstao:planung_in_schutzgebieten:start [2021/03/08 14:20] sboelsing |
klima_u_fowi:waldbewirtschaftung:waldbau_u_sonderstao:planung_in_schutzgebieten:start [2021/03/09 11:38] (aktuell) iehrhardt |
| |
Für Schutzgebiete, die nicht unter die FFH-Richtlinie fallen, gelten die in der jeweiligen Verordnung formulierten Schutzziele und Handlungsanweisungen. So werden **im Allgemeinen** in Verordnungen für Landschaftsschutzgebiete (LSGs) die verbotenen Aktivitäten und in Verordnungen für Naturschutzgebiete nur die noch erlaubten Aktivitäten genannt. Damit sind NSG-Verordnungen i.d.R. viel strikter als LSG-Verordnungen. Gibt es für diese Gebiete keine gesonderten Planungen des Naturschutzes, so müssen Naturschutzziele dennoch in die Planungen anderer Bereiche übernommen werden. Für den Wald wären dieses die Planungen innerhalb der Forsteinrichtung und die konkreten jährlichen Maßnahmenpläne. | Für Schutzgebiete, die nicht unter die FFH-Richtlinie fallen, gelten die in der jeweiligen Verordnung formulierten Schutzziele und Handlungsanweisungen. So werden **im Allgemeinen** in Verordnungen für Landschaftsschutzgebiete (LSGs) die verbotenen Aktivitäten und in Verordnungen für Naturschutzgebiete nur die noch erlaubten Aktivitäten genannt. Damit sind NSG-Verordnungen i.d.R. viel strikter als LSG-Verordnungen. Gibt es für diese Gebiete keine gesonderten Planungen des Naturschutzes, so müssen Naturschutzziele dennoch in die Planungen anderer Bereiche übernommen werden. Für den Wald wären dieses die Planungen innerhalb der Forsteinrichtung und die konkreten jährlichen Maßnahmenpläne. |
| |
Für Sonderstandorte mit Biotopen nach §30 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) und den jeweiligen Naturschutzgesetzen der Länder gibt es oft keine gesonderte Maßnahmenplanung, weil die genannten Biotope meist nur klein sind, wie z.B. trockene Bergkuppen, Quelltöpfe oder Gewässer mit ihren Uferbereichen. Ein solches Biotop muss weder kartiert noch den Naturschutzbehörden bekannt sein, es erhält den Schutzstatus automatisch und es gilt auch automatisch das Verschlechterungsverbot im Sinne des Schutzzieles. So darf z.B. ein Bachlauf nicht einfach begradigt oder eine Offensandfläche mit Bäumen bepflanzt werden. | |
| |
===== Quellen: ===== | ===== Quellen: ===== |
[6] [[https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:020:0007:0025:de:PDF|Vogelschutzrichtlinie]] | [6] [[https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:020:0007:0025:de:PDF|Vogelschutzrichtlinie]] |
| |
[7] [[https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/|Bundesnaturschutzgesetz]] | [7] [[bwl_recht_politik/fopo_u_recht/gesetze_u_urteile/start|Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder]] |
| |
---- | ---- |
| |
| ===== Inhalt ===== |
| |
| {{indexmenu>.#1| dsort nsort}} |
| |
~~NOTOC~~ | ~~NOTOC~~ |
| |