Durchführung von Drückjagden in Sachsen-Anhalt trotz Corona-Pandemie
Aufgrund der grassierenden Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Versammlungsverboten, herrscht innerhalb von Jagdausübungsberechtigten und Waldeigentümern eine große Unsicherheit. Es wurde nun von einigen Bundeländern dazu Stellung bezogen und festgestellt, dass Gesellschafts- und Bewegungsjagden notwendig sind um die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten.
Sie sind weiterhin wichtig und unaufschiebbar.
Ab einer Personenzahl von 10 Personen wird eine fachkundige Organisation, mit erstelltem und einzuhaltendem Hygienekonzept, welches die Eindämmung von Covid-19 gewährleisten kann, vorausgesetzt.
Die Rückverfolgbarkeit der teilnehmenden Personen muss gewährleistet sein und somit wird der Organisator nicht nur ermächtigt und verpflichtet die Daten aufzunehmen, sondern sie auch zu dokumentieren.
Die Durchführung von Drückjagden, zur Eindämmung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und zur Sicherung des Lebensmittelsektors, kann somit grundsätzlich als systemrelevant eingestuft werden.
Die einzelnen Bundesländer konkretisieren die Umsetzungen. Beispielhaft sei daher auf die Umsetzung in Sachsen-Anhalt mit den hinterlegten Erlassen.
Regelungen für Sachsen-Anhalt
In Sachsen-Anhalt hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (MULE), neben dem Erlass zur Durchführung von Gesellschaftsjagden, auch die Beherbergung von Jagdgästen mit weiter Anreise geregelt.
2020 - 11 - 05_Erlass Gesellschaftsjagden MULE
Selbst für die grundsätzlich untersagten Beherbergungen, wurde für Jagteilnehmer auch hier eine Ausnahme formuliert, welche in folgendem Dokument nachzulesen ist.
Erlass - MULE - Drückjagden und Beherbergung von Jagdgästen [1]
Die Regelungen für weitere Bundesländer finden Sie untere:
Quellen:
[1] Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Ernährung des Landes Sachsen-Anhalt, unterzeichnet durch Staatssekretär Dr. Ralf Peter Weber - Erlass zur Durchführung von Drückjagden vom 03.11.2020.